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Stenerstellen auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der
Vehörde, on we iche die Sendung gerichtet ist, eine Bescheinigung über den Inhalt ertheilt
wird. Es erfolgt alodann auf Grund der lehteren die zollfreie Ablassung oder falls der
Inen gollpflichtig ist, die Erhebung des Eingangozollé.
5. 10.
Die Verzollung erfolgt jedesmal nach dem Ergebniß des Revisionsbesundes.
8. 11.
Hat der Adressat den Bestimmungsort des Poststücks verlassen, aber Auftrag
wegen Nachsendung des Gegenstandes gegeben, oder wird von ihm die Weitersendung
desselben ohne vorherige Eröffnung und Revision beantragt, so kann ein solches Poftstück
mittelst der Post weiter befördert werden, nachdem die Zoll= oder Steuerstelle. welcher
dasselbe zunächst übergeben worden, die Inhallberklärung, beziehungeweise die Revisions-
nole mit einem aassprschen Vermerk versehen und mit diesem Papier das Yoststück an
die Poststelle zurückgegeben bat
Ist der neue Bestimmungsort im Zollvereinsgebiet belegen, so wird die Sendung
nebst Inbaltserklärung oder Revisionsnote der Zoll- oder Steuerstelle jenes Ortes durch
die Pest zugeführt.
vie iegt 1 der neue Bestimmungsort außerhalb den — so wird das Post-
stück nebst Jnhaltserklärung dorthin nachgesandt (.
S. 12.
So lange ein vom Auslande eingegangenes Poststück nicht aus den Händen der
Post oder der Zell= oder Stenerbehörde gekemmen ist, steht jedem Adressaten frei, dessen
Annahme Guhulehuen
Sendungen, welche, weil der Adressat die Annahme verweigert hat oder nicht
zu urmittem ist, unbestellbar sind, ist zu unterscheiden, eb die schließliche Abfertigung
u) noch nicht slattgefunden, oder
) bereite stattgefunden hat.
Im Falle zu u. ist die Zoll oder Steuerstelle, welcher das Poststũck ũbergeben
worden, von der Poststelle, unter Vorzeigung des mit dem Vermerk über die unbestelber.
keit und die zu bewirkende Rücksendung versehenen Begleitbriefes, beziehungeweise der
gleiladresse oder der Abschrift derselben, um Rückgabe des Peslstücks zu ersuchen. D
Joll= oder Stenerstelle versiebt hierauf die Inhalleerklärung, beziehungsweise Revisionnote
mit einem entsprechenden Vermerk und giebt das Peststüc nebst dem letztgedachten Papier
an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besergt.
Im Falle zu D. hat die Poststelle das in freien Verkehr gesetzt gewesene Post-
stück der Zoll, oder Steuerstelle, von welcher die Schlußabfertigung geichehen war, nebst
dem, mit dem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung ver-