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39. Provisorische Verordnung,
die Fähigkeit zum Amte eines Geschwornen und die Anfertigung der Listen
für die Wahl der Geschwornen betr.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
fügen hiermit zu wissen:
Nach der im Großherzogthume Sachsen-Weimar und in den mit demselben in
Gerichtsgemeinschaft stehenden Staaten geltenden Strasprozestord#nung, — welche zufolge
der mit den betreffenden Staateregierungen, sowie mit dem Landtage gepflogenen Ver.
handlungen auch in hiesigem FKürstenthume nach dessen Eintritt in irna Gemeimscst ein-
zuführen sein wird, — haben die vorbereilenden Schritte frD ali fzce die Wahl der Geschwornen
bereits im Monnt August jeden Jahres zu beginnen. Da mun die 4%% verfassungs-
mäßig berathene neue Gerichtsorganisation, sowie die dem Landtag demnächst vorzulegende
Strasprozeßordnung nicht vor dem 1. Oktober laufenden Jahres in das Leben resp. in
Gesebeskraft treten können, so ist alsbald Vorsorge zu treffen, daß jene vorbereitenden
Arbeiten für die Geschwornenwahl nach Maßgabe der durch die zukünftige Gerichtsgemein-
schaft bedingten Bestimmungen und innerhalb der danach festgesebten Zeitfristen vorge-
nommen werden.
In Genähhet deo F. 67 ulinen 2, der Verfassungsurkunde vom 28. März v. J.
und unter Vorbehalt nachträglicher Genehmigung des Landtags verordnen Wir daher
wie folgt:
8. 1.
Das Ehrenamt eines Geschworenen im Allgemeinen kann jeder Staatsbürger näm-
lichen Geschlechts bekleiden, wescher das 30. Jahr zurückgelegt und wenigstens ein Jahr lang
seinen Wohnsitz in derjenigen Gemeinde gehabt hat, auf deren Urliste (S. 3.) er kommen
soll. Ausgenommen sind nur