Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Seine Durchlaucht, der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seinen wirklichen Geheimrath und Minister, Doctor der Rechte, Her- 
mann von Bertrab. 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seinen Geheimen Staatsrath Gustav. Bley; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seinen Regierungsrath Morit Kunze; 
Seine Durchlaucht, der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
Seinen wirklichen Geheimen Rath und Staats-Minisler Andreas Paul 
Adolph von Harboun, 
von welchen Vevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Ra- 
tisikation, abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Die Slaateregiermg, des Herzothums Sachsen-Cohurg. Golhn und die Siatsscgierung 
des Fürstenthums Reuß älterer binie treten vom 1. October 1866 an den Verträgen 
bei, welche zwischen den Staatsregierungen des nr re Sachsen-Weimar-Eisenach, 
des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolsladt und des Fürstenthums Schwarzburg. Sonders- 
hausen am 23. März bezüglich 9. und 15. April 1850 wegen Enichtung eines gemein- 
schaftlichen Appellationsgerichts in Eisenach und am 19. Nov. bezüglich 12. und 22. Dez. 
859 wegen Erneuerung und Abänderung dieses Vertrags, fernerzwischen den genannten Staats- 
regierungen und der Staatsregierung des Fürsienthums Reuß jüngerer Linie wegen An- 
schlusses dieses Fürstenthums an das gemeinschaftliche Appellationsgericht am 16., 20., 
25. und 27. April 1863, abgeschlossen worden sind, dergestalt, daß die bczeichncten Ver- 
träge ihre Gültigkeit rni- und alle durch dieselben für die contrahirenden Regierungen 
begründeten Rechte und Verbindlichkeiten auch für die Staatsregierung des Herzogthumo 
Sachsen-Coburg- Gotha und die Siaatsregierung des Fürstenthums Kr älterer Linie 
begründet werden, soweit nicht in den nachstehenden Artikeln etwas Anderes bestimmt ist. 
Art. 2. 
Zu Artikel 1. des Vertrags vom Jahre 1850. 
Aus dem Bezirke des ewbellalionsgrrich werden mindestens zwei Geschworenenge- 
richtsbezirke gebildet. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1868 bilden das 
Herzogthum Sachsen-Coburg- Gotha ur das drftenthum Reuß älterer Linie jedes für 
sich einen besonderen Oeschwürenengaichtobegerr.
	        
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