Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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bei der zweiten Euledigung einer Secretärstelle Sachsen-Weimar, 
„ „ dri " „ SthwantburgSonderthausen, 
„ „vierten „ "„ „ Sachsen-Coburg-Gotha, 
„ „ fünften „ r r Sachsen-Weimar, 
„ „sechsten „ » » Reuß älterer Linie, 
„ „ siebenten „ 9 „ Schwarzburg-Rudolstadt, 
„ „anchten » » » Sachsen-Weimar, 
„ „ neunten „ « » Sachsen-Coburg= Gotha, 
„ „ zehnten , » » Reuß jüngere Linie 
u. s. f. 
die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Der neuernannte Secretär tritt stets in die unterste Stelle ein, und diejenigen Secre- 
täre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, rücken sonach je um einen 
latz auf. 
Dem Präsidenten des Appellationsgerichts steht hinsichtlich der erledigten Secretär- 
stellen ein Vorschlagerecht zu. Der betreffende Vorschlag ist stets auf einen Angehörigen 
desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die er- 
ledigte Stelle zu besetzen hat. 
Art. 8. 
Statt des Art. 2 des Vertrags v. J. 1859 und Art. 7 des Vertrags 
v. J. 1863, welche aufgehoben werden. 
Der Etat der Besoldungen ist folgender: 
« -.heidcasappkaqtioasgckichtc: 
der Präsident 2500 Thlr. 
„ Vieepräsident 1800 „ 
5 erste Rath 1600 « 
»zweiteRath 1600 „ 
„ dritte Rath 1500 „ 
„ vierte Rath 1500 „ 
„ fünfte Rath 1400 „ 
„ sechste Rath 1400 „ 
„ siebente Rath 1300 „ 
„ achte Rath 1300 „ 
„„ neunte Rath 1200 „ 
„, zehnte Rath 110o0 „ 
„ erste Secretär 900 „ 
der zweite Secretär 800 „
	        
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