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Art. 4.
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten und der Räthe werden sich die contrahiren-
den Regierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jett beftimmt, daß wenn keine
andere Vereinigung erfolgt,
1) sechs Mitglieder und darunter der Präsident von Großherzoglich Scchsischer
Seite, drei Mitglieder und unter ihnen der Vicepräsident von Hürstlich
Schwarzburgischer Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß Schwarzburg-
Sondershausen den Vicepräsidenten und einen Rath, Schwarzburg--Ridolstadt
einen Rath zu ernennen hat;
2) daß sonach hinsichtlich der sechs Sachsen-Weimarischen Stellen der Großherzog=
lich Sächsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburgischen Stellen den Fürstlich
Schwarzburgischen Staatöoregierungen das Vorschlagerecht zusteht, die Genehmi-
tgung des geschehenen Vorschlags aber von den gegenüberstehenden Staats-
regierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst
hergeleiteten Gründen versagt werden darf;
3) daß die angestellten Näthe mit einander nach ihrer Anciennität rangiren, welche
ich nach der Zeit der Anstellung ale stimmsührendes Mitglied eines Landes-
justizkolleglums berechnet, dergestalt, daß wenn dem Appellatlonsgericht ein Rath
zugewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied eines zweitinstanzlichen oder dritt-
instanzlichen JustizkollegiumS gewesen ist, dieser denjenigen Mitgliedern des Ge-
richts nachstehen muß, welche eine solche Stellung gehabt haben.
Art. ö.
Für die Zukunft steht der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regelmäßig
der Vorschlag für die Besetzung der Präsidentenstelle und den Fürstlich Schwarzburgischen
Staatsregierungen der Vorschlag für die Besezung der Vice-Präsidentenstelle zu. Na
deren erster Erledigung hat letztere Schwarzburg-Rudolstadt zu besetzen, dann wieder Schwarz-
burg-Sondershausen u. s. f.
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlags kann von der
andern nur aus erheblichen, aus der Person des thorgeschlagenen hergeleiteten Gründen
verweigert werden.
Art. 6.
Hinsichtlich der erledigten Rathsstellen steht dem Appellationsgericht für die Zukunft
selbst ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer wieder auf einen An-
gehörigen desjenigen Staals zu richten, welchem der abgegangene Rath angehört hat, und
sind die Vorschläge des Appellationsgerichts zunächst bei der Regierung desjenigen Staates
anzubringen, dessen Angehöriger der abgegangene Rath war. Falls die betrefsen· Staats-
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