Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

253 
Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten und der Räthe werden sich die contrahiren- 
den Regierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jett beftimmt, daß wenn keine 
andere Vereinigung erfolgt, 
1) sechs Mitglieder und darunter der Präsident von Großherzoglich Scchsischer 
Seite, drei Mitglieder und unter ihnen der Vicepräsident von Hürstlich 
Schwarzburgischer Seite angestellt werden sollen, dergestalt, daß Schwarzburg- 
Sondershausen den Vicepräsidenten und einen Rath, Schwarzburg--Ridolstadt 
einen Rath zu ernennen hat; 
2) daß sonach hinsichtlich der sechs Sachsen-Weimarischen Stellen der Großherzog= 
lich Sächsischen, hinsichtlich der drei Schwarzburgischen Stellen den Fürstlich 
Schwarzburgischen Staatöoregierungen das Vorschlagerecht zusteht, die Genehmi- 
tgung des geschehenen Vorschlags aber von den gegenüberstehenden Staats- 
regierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst 
hergeleiteten Gründen versagt werden darf; 
3) daß die angestellten Näthe mit einander nach ihrer Anciennität rangiren, welche 
ich nach der Zeit der Anstellung ale stimmsührendes Mitglied eines Landes- 
justizkolleglums berechnet, dergestalt, daß wenn dem Appellatlonsgericht ein Rath 
zugewiesen wird, welcher nicht schon Mitglied eines zweitinstanzlichen oder dritt- 
instanzlichen JustizkollegiumS gewesen ist, dieser denjenigen Mitgliedern des Ge- 
richts nachstehen muß, welche eine solche Stellung gehabt haben. 
Art. ö. 
Für die Zukunft steht der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung regelmäßig 
der Vorschlag für die Besetzung der Präsidentenstelle und den Fürstlich Schwarzburgischen 
Staatsregierungen der Vorschlag für die Besezung der Vice-Präsidentenstelle zu. Na 
deren erster Erledigung hat letztere Schwarzburg-Rudolstadt zu besetzen, dann wieder Schwarz- 
burg-Sondershausen u. s. f. 
Die Genehmigung des von der einen Seite geschehenen Vorschlags kann von der 
andern nur aus erheblichen, aus der Person des thorgeschlagenen hergeleiteten Gründen 
verweigert werden. 
Art. 6. 
Hinsichtlich der erledigten Rathsstellen steht dem Appellationsgericht für die Zukunft 
selbst ein Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer wieder auf einen An- 
gehörigen desjenigen Staals zu richten, welchem der abgegangene Rath angehört hat, und 
sind die Vorschläge des Appellationsgerichts zunächst bei der Regierung desjenigen Staates 
anzubringen, dessen Angehöriger der abgegangene Rath war. Falls die betrefsen· Staats- 
1°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.