Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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selben Verhältnisse gebührt den betreffenden Staakskassen dasjenige, was etwa durch den 
Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht wird. 
Ob derselbe durch einen von Großherzogl. Sächsischer oder von Fürstl. Schwarz- 
burgischer Seite angestellten Beamten verschuldet wurde, macht dabei einen Unterschied 
überall nicht. 
Art. 23. 
Die Aufsicht über die unteren JustizZbehörden, sowie über die Anwälle, Rechtsbei- 
stände und Notare übt das Apellationsgericht nach Maßgabe der für die respektiven ein- 
zelnen Staaten geltenden Gesee und Einrichtungen, rücksichtlich der Anwälte und Rechts. 
beistände mit dem Vorbehalt, daß dann, wenn sich mit Zustimmung der betreffenden 
Staatsregierungen eine Anwaltskammer gebildet hat, das Aussichtsrecht über dieselben 
nach Maßgabe des einer solchen Amvaltskammer zu Grunde zu legenden Statutes statt- 
findet, bezüglich auf letere übergeht. 
Art. 24. 
Den Fürstlich Schwarzburgischen Staatsregierungen wird überlassen, je zwei Advo- 
katen am Sitze des Appellationsgerichts anzustellen. Dieselben sind besugt, in allen in 
der Appellationsinstanz anhängigen Rechtssachen, also auch dann, wenn dieselben aus dem 
Großherzogthum Sachsen an das Appellationsgericht gelangt sind, vor deurselben zu prak- 
tieiren, wogegen auch den von Seiten des Großherzogihums anstellten Advokaten die 
gleiche Befugniß in Ansehung der aus den Fürstenthümern Schwarzburg an das Appel- 
lationsgericht gelangenden Rechtssachen eingeräumt wird. 
Art. 25. 
In Sachen, welche aus dem Großherzogthum Sachsen an das Appellationögericht 
gelangen, verfügt, und erkennt dasselbe als „Großherzogl. Sächs. Appellationsgericht“, in 
Sachen, welche aus dem Fürslenthume Schwarzburg-Rudolstadt an dasselbe gelangen, als 
„Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtisches Appellationsgericht, in Sachen, welche aus dem 
Fürstenthum Schwarzburg.Sondershausen an dasselbe gelangen, als „Jürstlich Schwarz- 
burg-Sonderöhansen'sches Appellationsgericht.“ 
Art. 26. 
Die Konstituirung des Appellationsgerichts wird auf den 1. Juli 1850 festgesetzt. 
Art. 27. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal des Appellationsgerichts ist die 
zu dem Konferenz-Entwurf eines Gesetzes über den Civilstaatsdienst als Anlage 4 bezüg- 
lich als Aulage B angenommen, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfürsten der 
drei verbundenen Staaten zu richten ist. 
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