Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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b) der des Kreisgerichts zu Arnstadt auf 
einen Direktor, 
einen Rath, 
einen Assessor. 
Art. 4. 
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Räthe und der Assessoren werden 
sich die contrahirenden Staatsregierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jetzt 
bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung erfolgt, 
1) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen: 
a) Schwarzburg-Sondershausen'scher Seits 
die Direktorstelle, 
eine Rathsstelle; 
b) Schwarzburg-Rudolslädtischer Seits 
eine Rathsstelle; 
c) Großherzogl. Sächsischer Seits 
eine Assessorstelle; 
2) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt: 
a) Schwarzburg-Sonderöhausen'scher Seits 
die Dircktorstelle, 
eine Rathsstelle; 
5) Großherzogl. Sächsischer Seits 
eine Assessorstelle 
besetzt werden sollen. 
Denu bezüglichen Staatsregierungen siehl das Vorschlagsrecht zu und darf die Ge- 
nehmigung des geschehenen Vorschlags von den gegenüberstehenden Staatsregierungen 
nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen 
versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich nach der Anciennität, d. i. nach der Zeit 
ihrer Anslellung im Staatodienst des betreffenden Landes, dergestalt, daß wenn dem 
Kreisgerichte ein Milglied zugewicsen wird, welches noch nicht im Slaalsdienste Kand, 
dasselbe unler denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sihen kommt. 
Art. 5. 
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staatsregicrung 
in der oben angegebenen Weise wieder beseyt, welche das die vakant gewordene Stelle 
bekleidende Mitglied das erste Mal ernannt resp. vorzuschlagen das Recht gehabt hat, 
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