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b) der des Kreisgerichts zu Arnstadt auf
einen Direktor,
einen Rath,
einen Assessor.
Art. 4.
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Räthe und der Assessoren werden
sich die contrahirenden Staatsregierungen unter einander vereinigen, doch wird schon jetzt
bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung erfolgt,
1) bezüglich des Kreisgerichts zu Sondershausen:
a) Schwarzburg-Sondershausen'scher Seits
die Direktorstelle,
eine Rathsstelle;
b) Schwarzburg-Rudolslädtischer Seits
eine Rathsstelle;
c) Großherzogl. Sächsischer Seits
eine Assessorstelle;
2) bezüglich des Kreisgerichts zu Arnstadt:
a) Schwarzburg-Sonderöhausen'scher Seits
die Dircktorstelle,
eine Rathsstelle;
5) Großherzogl. Sächsischer Seits
eine Assessorstelle
besetzt werden sollen.
Denu bezüglichen Staatsregierungen siehl das Vorschlagsrecht zu und darf die Ge-
nehmigung des geschehenen Vorschlags von den gegenüberstehenden Staatsregierungen
nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen selbst hergeleiteten Gründen
versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich nach der Anciennität, d. i. nach der Zeit
ihrer Anslellung im Staatodienst des betreffenden Landes, dergestalt, daß wenn dem
Kreisgerichte ein Milglied zugewicsen wird, welches noch nicht im Slaalsdienste Kand,
dasselbe unler denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sihen kommt.
Art. 5.
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staatsregicrung
in der oben angegebenen Weise wieder beseyt, welche das die vakant gewordene Stelle
bekleidende Mitglied das erste Mal ernannt resp. vorzuschlagen das Recht gehabt hat,
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