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soll Schwarzburg-Sondershausen zu 57, Schwarzburg-Rudolstadt zu 2/; anstellen und über
die Reihenfolge und die sonstigen Modalitäten wird eine besondere Vereinharung erfolgen.
Art. 19.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen an die Kreis-
gerichte gelangen, erkennen und versügen dieselben als „Fürstlich Schwarzburg= Sonders-
hausen'sches Kreisgericht", in Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt
an dieselben gelangen, als „Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtisches Kreisgericht", in Sachen,
welche aus dem Großherzogthum Sachsen an dieselben gelangen, als „Großherzoglich
Sächsisches Kreisgericht.“
Art. 20.
Die Konslituirung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte wird auf den 1. Juli 1850
festgesebt.
Art. 21.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal der Kreisgerichte ist die zu
dem Konfereng. Entwurfe eines Gesetzes über den Civil-Staatsdienst als Anlage A. be-
züglich als Anlage B. angenommen, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf die Landesfürsten
der verbundenen Staaten zu richten ist.
Dieser die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichts und bemeinsht
licher Kreisgerichte als ein Ganzes umfassende Vertrag ist zunächst bis zum 1. Juli 1
Hlig und gilt von 10 zu 10 Jahren als stillschweigend verlingert, wenn vor 25e
lauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1859, 1869 u. f. f.) eine Auf-P
kündigung von der einen oder andern Seite nicht erfolgt ist.
So geschehen Weimar, den 23. März 1850. 2c.
Beilage E.
2. Vertrag vom 19. November bezüglich 12. und 22. Dezember 1859.
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staatöministerium in Weimar und den Fürftlich
Schwarzburgischen Ministerien zu Rudolstadt und zu Sonderöhausen ist, unter Vorbehalt
böchsterRatification Behufs der Erneuerung und bez. Abänderung des von den Staats-
regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg-
Rudolstadt und des Fürstenkthums Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung eines