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gemeinschaftlichen Wpelatianegericht und zwei gemeeinschaftiche Kreisgerichte abgeschlosse-
nen Vertrags d. d. Weimar am 23. März 1850, Rudolstadt am 9. April 1850 und
Sondershausen am 15. April 1850, nachstehender Vertrag auuescnh worden. .
Art. 1.
r die Bildung eines gemeinschaftlichen Wbellatione- Grrihte und zweier zeein.
W Kreisgerichte betreffende Vertrag vom März bezüglich vom und
15. April 1850 behält zunächst auf die Dauer % A 10 Jahren vom 1. Anpril
1860 an seine Gülligkeit, jedoch mit nachstehenden Abänderungen:
Art. 2.
An die Stelle der in den Art. 10, 11 und 12 A. des Vertrags vom 23. März
bezüglich 9. und 15. April 1850 festgesetzen Gehalte tritt folgender Besoldungs-Etat:
a) bei dem Appellationsgerichte:
der Präsident .. 2200 CThlr.
der Vicc. Präsident II700 „
der erste Rathl. 1400 „
der zweite Raih. 1300 „
der dritte Raititf. 1300 „
der vierte Ratt. 1200 „
der fünfte Rathhh. 1200 „
der sechste NathD. II100 „
der siebente Raih. 1000 „
der erste Seeretiii 800 „
der zweite Serrctir 70%00 „
der dritte Secretär. 600 „
der Caleulakor Aund dicchiungesihrer
(auch Botemmet. eister) 700
der erste K angliit 400 „
der zweite Kanzlist 350 „
der dritte Kanzlist 300 „
der Diener 325 „
der erste Bote 275 „
der zweite Bore 2950
b) bei der Oberstaatsanwallschaft am rrintter
der Oberstaatsanwalt 300 Thlr.
der Gehülfe des Oberstaatzanwalts % "
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