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Art. 6.
Gegenwärtiger Vertrag und der Vertrag vom 23. März bezüglich 9. und 15. April
1850, soweit lehterer nicht durch ersteren abgeändert ist, gelten von zehn zu zehn Jahren
als stillschwelgend verlängert, wenn nicht vor dem Ablaufe des zunächst vorhergegangenen
Kalenderjahres (1809, 1879 u. s. w.) eine Aufkündigung von der einen oder andern
c.
Seite erfolgt ifl.
So geschehen Weimar, am 19. November 1859.
Beilage C.
Vertrag vom 16. bezüglich 20., 25., 27. April 1863.
Nachdem von den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen
und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie behufs des Beitritts des letzteren zu den
Verträgen, welche zwischen den drei erstgenannten Staatsregierungen wegen Errichtung
eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichts am 23. März bezüglich am 9. und 15. April
1950 und wegen Erneuerung bezüglich Abänderung dieses Vertrags am 19. November
bezüglich am 12. und 22. December 1859 vereinbart worden sind, ein
Vertrag
abgeschlossen worden, welcher folgendermaßen lautet:
wischen dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium in Weimar, den Fürstlich
Schwarzburgischen Ministerien in Rudolstadt und Sondershausen und dem Fürstlich
Reuß. Pl. jüngerer Linie Ministerium in Gera ist unter Vorbehalt höchster Ratificationen
wegen Auschlusses des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie an das gemeinschaftliche
Appellalionsgericht in Eisenach nachstehender Vertrag abgeschlossen worden.
Art. 1.
Die Staatsregierung des Fürstenthums Reuß j. L. tritt vom 1. Juli 1863 an den
Verträgen bei, welche zwischen den Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-
Weimar.Eisenach, des Jürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt und des Fürstenthums
Schwarzburg-Sondershausen wegen Errichtung eines gemeinschaftlichen Appellalionsgerichts
am 23. März bez. am 9. und 15. April 1850 und wegen Erneuerung und bezüglich
Abänderung dieses Vertrags am 19. November bezüglich am 12. und 22. December
1859 abgeschlossen worden sind.
Dlese besden Verträge behalten ihre Giltigkeit, insoweit nicht in den nachstehenden
Artikeln etwas Anderes bestimmt ist.
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