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nach deren Sien“ „Erkedigung Schwarzburg-Sondershausen,
" „ Schwarzburg- Audolstabt.
» dntten « NeußjüngL
vierten Schuahhbolz-Sonderthaufen
u. s. f. zu besetzen hai.
Art. 6.
Zu Artikel 9 des Vertrags vom Jahre 1850.
Die drei Seerctäre werden in Iulunft von sämmtlichen kontrahirenden Staats-
regierungen in der Weise angestellt, da
der ersten Erledigung einer W Sn Rubolstabt,
„ zweiten » Sachsen-Weimar,
b„ dbritten „ "„ 6 Reuß jüng. Lint,
vierten 9 " 9 Sachsen-Weimar,
„ fünften r„ 9 Schwarzb.-Sondershausen,
sechsten „ "„ Sachsen-Weimar,
- » Schwarzb.-Rudolstadt
siebenten
u. s. f. die erledigte Stelle zu besetzen hat.
Der neuernannte Secretär tritt stets in die unterste (dritte) Stelle ein und diejeni-
hen Serretärc, welche unter der erledigten Stelle ihren Pah hatten, rücken sonach je um
einen Mlatz auf.
Dem Appellationsgerichte steht hinsichtlich der erledigten Secretärstellen ein Vor-
schlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer auf einen Angehörigen desjenigen
Staats zu nichen, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die erledigte Stelle
zu besetzen hat.
Art. 7.
Zu Artikel 2 des Vertrags vom Jahre 1859.
Die acht Räthe des Appellalionsgerichts erhalten in Zukunft folgende Gehalte:
der erste Ratt.. 1400 Thlr.
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»vickte» 1300«
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Die Besoldung des lx wird auf 1400 Thlr., die des Gehilfen des
Oberstaalsanwalts auf 1000 Thlr. bestimmt.
Im Uebrigen bleibt der Besoldungsetat, wie er in dem Art. 2 des Vertrags vom
19. November bezüglich vom 12. und 22. December 1859 festgestellt ist, unverändert.