Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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nach deren Sien“ „Erkedigung Schwarzburg-Sondershausen, 
" „ Schwarzburg- Audolstabt. 
» dntten « NeußjüngL 
vierten Schuahhbolz-Sonderthaufen 
u. s. f. zu besetzen hai. 
Art. 6. 
Zu Artikel 9 des Vertrags vom Jahre 1850. 
Die drei Seerctäre werden in Iulunft von sämmtlichen kontrahirenden Staats- 
regierungen in der Weise angestellt, da 
der ersten Erledigung einer W Sn Rubolstabt, 
„ zweiten » Sachsen-Weimar, 
b„ dbritten „ "„ 6 Reuß jüng. Lint, 
vierten 9 " 9 Sachsen-Weimar, 
„ fünften r„ 9 Schwarzb.-Sondershausen, 
sechsten „ "„ Sachsen-Weimar, 
- » Schwarzb.-Rudolstadt 
siebenten 
u. s. f. die erledigte Stelle zu besetzen hat. 
Der neuernannte Secretär tritt stets in die unterste (dritte) Stelle ein und diejeni- 
hen Serretärc, welche unter der erledigten Stelle ihren Pah hatten, rücken sonach je um 
einen Mlatz auf. 
Dem Appellationsgerichte steht hinsichtlich der erledigten Secretärstellen ein Vor- 
schlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer auf einen Angehörigen desjenigen 
Staats zu nichen, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge die erledigte Stelle 
zu besetzen hat. 
Art. 7. 
Zu Artikel 2 des Vertrags vom Jahre 1859. 
Die acht Räthe des Appellalionsgerichts erhalten in Zukunft folgende Gehalte: 
der erste Ratt.. 1400 Thlr. 
1 
" » oo 
»d«kiue» isooI 
»vickte» 1300« 
»Mer- i2oo» 
»sechfte» 1200 „ 
% nhn“ " 1100 „ 
» 000 
Die Besoldung des lx wird auf 1400 Thlr., die des Gehilfen des 
Oberstaalsanwalts auf 1000 Thlr. bestimmt. 
Im Uebrigen bleibt der Besoldungsetat, wie er in dem Art. 2 des Vertrags vom 
19. November bezüglich vom 12. und 22. December 1859 festgestellt ist, unverändert.
	        
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