Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

44. Berichtigung 
zu der provisorischen Verordnung vom 15. Juli d. J., die Fähigkeit zum 
Amte eines Geschworenen 2c. betreffend. 
In der vorgedachten Verordnung F. 1 Zeile 1 und 2 ist für „nämlichen“ zu lesen: 
„männlichen."“ 
In §. 5. Absatz 5 sind für die Worte: „aus der Mitte des Stadtraths und der 
Stadtverordneten zu Zeulenroda" zu setzen die Worte: „aus der Mitte des Stadtraths 
und des VBürgerausschusses zu Zeulenroda" was hiermit zur Berichtigung bekannt 
gemacht wird. 
Greiz, den 19. August 1868. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Nlchler. 
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