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8. 6.
Die Landesregierung ist die ministerielle Behörde in Jusüzsachen. In dieser Eigen-
schaft * o zu:
beraufsicht über alle Justizbeamte, Notare und Anwälte und über den
’i häftsgang bei den Behörden und zu diesem Behufe die Befugniß der Re-
visionsanordnung,
2) die Anordnungen Belreffs der gutasung der Rechkskandidaten zum Accesse im
Staatsdienste oder zur Advokaln
3) dꝛ Ertheilung von Gelhasuennungen für die hierländischen Justizbehörden
und von Instruktionen für die bei denselben anzustellenden Beamten und
Dirner
die Verfügungen Behufs der Pensionirung, der Enthebung, Entlassung und
Dispositionsslellung der bei den Justizbehörden angestellten Beamten und
Diener.
Wegen
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—
der im Justizfache erforderlichen Stellenbesehungen und wegen der Ernennung
von Sachverwaltern und Notaren,
wegen aller Gnadensachen im Gebiete der Rechtopflege, mit Einschluß der Voll.
jährigkeitserklärungen und Ehetrennungen aus bandesherrlicher Machtvollfom=
menheit, sowie wegen der Annahme an Kindeostatt und soweit in den unter
1—4 gedachten Angelegenheiten die Landesherrliche Genehmigung erforderlich ist,
D
—
ingleichen
7) in allen die Landesjustiz-Gesetzgebung betreffenden Angelegenheiten
hat die Landesregierung Uns Behufs Unserer Entschließung Verichl oder durch ihren Vor-
stand Vortrag zu erstatten.
g. 9.
Rücksichtlich der Compelenz der im §. 1. aufgeführten Behörden Belreffs der Straf-
rechtspflege und rücksichtlich der Funktionen des Staalcanwalles in Strassachen ist die
Strafprozehordnung maßgebend.
Rücksichtlich der Competenz in Civilrechtsstreitigkeiten und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wird Folgendes bestimmt:
S. 10.
Die Justizämter sind zuständig
#a) für alle Rechtosachen, deren schätzbarer Gegenstand den Betrag von Einhundert
Thalern nicht erreicht, ingleichen für diejenigen Rechtsstreitigkeiten über Gegen-