Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Auch kann das Preisgericht einzelne Verhandlungen in den bei ihm auhangigen 
Rechlosachen dem Instizamte, in dessen Sprengel der Veklagte seinen Wohnsitz hat, über- 
weisen. Iunsbesondere soll dies in der Negel rücksichtlich der Termine, in welchen der 
Beklagte persönlich oder durch Bevollmächligten zu erscheinen hat, geschehen, wenn der 
Beklagte einem Justizamke untergeben ist, welches seinen Sih außeerhalb dessen des Kreis- 
gerichts hat, dafern letzteres die eigene Vornahme nicht durch überwiegende Gründe für 
geboten achtet. 
Zu Terminen in Ehescheidungssachen, deren Abhaltung einem Jscamte aufgetragen 
wird, hat dasselbe den ersten Geistlichen seines Bezirks zuzuziehen. Mird ein solcher Ter- 
min ausnahmsweise von dem Kreisgerichte selbst abgehalten, so iK der ersle Gessucche des 
Landes zuzuziehen; doch siehl Letzterem frei, sich durch einen andern hierzu zu beauftra- 
genden Geistlichen vertreten zu lassen. 
8. 12. 
In zweiter und letzter Instanz entscheidet das Kreisgericht auf eingewendele Be- 
rufung 
a) gegen Entscheidungen der Justizämter in allen Rechtssachen, sofern der Gegen- 
stand der Beschwerde den Betrag von Fünf und Zwanzig Thalern nicht 
erreicht, 
) gegen Verfügungen der Justizämter in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit. 
S. 13. 
Das Appellationsgericht ist zuständi 
a) für Verufungen wider Versachingen und Entscheidungen der Justizämter 
5) für Verufungen wider die von dem Kreisgericht in erster Instanz ergangenen 
Versügungen und Entscheidungen, 
falls der Gegenstand der Beschwerde unschähbar ist oder einen Werth von 
mindestens (ünfundzwanzig Thalern erreicht. 
In den Fällen unter u) findet ein weiteres ordentliches Rechtsmittel 
überhaupt, in den Fällen unter b) dann nicht Statt, wenn die Entschei- 
dung hr% Kreisgerichto durch das Wbbellatansgerich bestäligt wird. 
Ueberdies steht dem Appellationsg 
e) die rrsuseieeen Verhandlung und Ensfheidm der Beschwerden über Nich- 
tigkeiten zu, welche bei dem Kreisgericht oder bei dem Appellationsgericht selbst 
vorkommen. 
S. 14. 
Das Oberappellationsgericht enischeidet auf eingewendete Oberberufung in letzter Instanz
	        
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