Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Vierles Nopilel. 
Vom rechtswidrigen Vorsatz und von der Fahrlässigkeit. 
Art. 29. 
t sich zu einer Handlung oder Unterlassung, durch welche ein Strafgeseh über— 
treten ern mit Absicht bestimmt, ist als vorfätlicher Verbrecher zu bestrafen. 
Der bei einer verbrecherischen Handlung eingetretene Erfolg ist dem Thäter als vor- 
sählich zuzurechnen, wenn seine Absicht auf diesen Erfolg gerichtet war, auch dann, wenn 
er diesen Erfolg nicht ausschließlich, sondern unbestimmt diesen oder einen anderen Erfolg 
beabsichtigte; ingleichen wenn er, ohne den Zweck seiner Handlung sich bestimmt zu ver- 
gegenwärtigen, nur überhaupt eine Rechtsverletzung beabsichtigte. 
Die Zurechnung zum Vorsatz wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verbrecher 
seine verbrecherische Handlung irrthümlich gegen eine andere Person oder Sache richtet, als 
diejenige ist, worauf seine Absicht eigentlich Fing. 
TArt. 30. 
Negelmäßig sind nur versäßliche Uebertrelungen der Strasgesetze, fahrlässige Ueber- 
trelungen dagegen uur da, wo sie durch ein Gesetz besonders mit Strase bedroht sind, 
strafbar. 
Zur Fahrlässigkeit sind Uebertretungen mzurcchuen, wenn die in ihnen enthaltene 
Rechtoverlehung von dem Thäter nicht beabsichligt *rv*5 c, aber von ihm hätte vorherge- 
sehen und vermieden werden können, falls er die unter den vorliegenden Umständen ge- 
wöhnliche, oder eine ihm besonders obliegende Ansmmerksannkei, Ueberlegung oder Sleiß 
angewendet haben würde. 
Ist bei einer vorsäplichen Uebertrelung an der Stelle der kwobsichtigte Rechtsver · 
lebung eine andere nicht mit beabsichtigte eingetreten, oder zu der beabsichtigten noch eine 
nicht beabsichtigte hinzugetreten, so kann die nicht beabsichtigt gewesene Verlehung nur zur 
Fahrlässigkeit zugerechnet werden. 
Fünstes Napilel. 
Von der Theilnahme an einem Verbrechen, der Beihülse und der Begünstigung. 
Gleiche Theilnahme an verbrecherischen Handlungen. 
Art. 31. 
Haben mehrere Personen an einer verbrecherischen Handlung, sie sei ein vollendeles 
Verbrechen oder ein strafbarer Versuch, Theil genommen, und diese Theilnahue hah
	        
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