Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Es ist demselben hierbei jedes zur Ausführung der Handlung angewendete Mittel 
und jeder eingetretene Erfolg zuzurechnen, ausgenommen, wenn dieselben- den Umständen 
nach, alö nicht in seiner Absicht begriffen gewesen, angenommen werden können. 
Ist es nicht zur Ansführung des Verbrechens gekommen, so tritt, wenn der Andere 
auf die Verleitung eingegangen, Bestrafung nach den Vorschriften im Art. 28 ein; außer- 
dem jedoch nur da, wo der Versuch der Verleitung besonders mit Strafe bedroht ist. Ist. 
eine Verleitung zu einem Verbrechen als selbstständiges Verbrechen aufgestellt, so ist der 
Versuch derselben nach Art. 23 f. zu bestrafen. 
Ungleiche Theilnahme. 
Art. 35. 
Wer an der Ausführung einer verbrecherischen Handlung auf keinerlei Weise Theil 
genommen hat, aber dieselbe 
1) mit Anderen ausdrücklich verabredet hatte, oder über deren Verübung mit 
Anderen stillschweigend übereingekommen war, und nicht wieder freiwillig zu- 
rückgetreten ist; oder auch 
2) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, zur Verübung desselben Rath 
und Anschlag gegeben; oder 
3) ohne das Verbrechen mit beschlossen zu haben, vor der Ausführung der That 
Beihülfe zu demselben geleistet hat, 
ist als ungleicher Theilnehmer zu bestrafen. Es kann jedoch die Strafe nicht über zwei 
Driktheile der geseblichen Strase des Hauptverbrechens, und wenn diese in lebenslänglicher 
Zuchthausstrafe besteht, nicht über zwanzig Jahre Zuchthaus gehen. Der Richter ist bei 
Bestimmung der Strafe nicht an die für das Hauptverbrechen bestimmte Strafart gebunden. 
Begünstigung. 
Art. 36. 
Wer einem Verbrecher nach Ausführung des Verbrechens wissentlich durch Verhehlung 
seiner Person oder Unterstützung zur Flucht Beihülfe leistet, oder Gegenstände des Ver- 
brechens wissentlich aufnimmt, verheimlicht, annimmt, an sich bringt, an Andere absetz 
oder absetzen läßt oder soust wegschafft, oder von den Gegenständen des Verbrechens wissent- 
lich einigen Nutzen zieht, ingleichen Spuren oder Anzeigen des Verbrechens unterdrückt 
oder vernichtet, ist als Begünstiger des Verbrechens zu bestrafen. 
Hatte er die Begünstigung dem Verbrecher vor der Ausführung des Verbrechens 
zugesagt, so ist er wie ein ungleicher Theilnehmer (Art. 35) zu bestrafen. Außerdem 
kann die auszusprechende Strafe nicht über ein Driltheil der gesetzlichen Strase für das
	        
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