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Hauptverbrechen, und wenn dieses mit lebenolänglicher Zuchthausstrafe bedroht ist, nicht
über zehn Jahre Zuchthaus betragen. Der Richter ist bei Bestimmung der Strafe nicht
an die für das Hauptverbrechen geordnete Strafart gebunden.
Das bloße Empfangen des nöthigen Unterhalles von den Gegenständen des Ver-
brechens soll bei Eheweibern, Kindern und Pfleglingen der Verbrecher nicht als Begünsti=
gung bestraft werden.
Art. 37.
Angehörige eines Verbrechers, welche nichl vermöge einer Amtspflicht zur Verhütung
und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, sollen wegen einer Begünstigung, welchr
durch Verhehlung der Person des Thäters oder Unterstützung zur Flucht staltgefunden hat,
nicht bestraft werden.
Als Angehörige sind zu betrachten: Ehegalten, Verlobte, Verwandte in auf= und ab-
steigender Linie und in der Seitenlinie bis zum drilten Grad, Verschwägerte in auf= und
absteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, Adoptiveltern und Adop.
tivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Vormund und Mündel.
Unterlassene Anzeige oder Verhinderung eines Verbrechené.
Art. 38.
Wer den Thäter eines Verbrechens, welcheo mit Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe
bedroht ist, aus eigener Wahrnehmung des Verbrechens oder nach glaubhaften Nachrichten
kennt, und wenn ein Unschuldiger deohalb in Untersuchung und Haft, oder ein Straf-
erkenntniß wider denselben ergangen ist, er auch hiervon Wissenschaft hat, gleichwohl die
Anzeige des wahren Thäters bei einer geeigneten Behörde unterläßt, ist als Vegünstiger
dee Verbrechens mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder verhältnißmäßiger Geldstrafe,
und wenn er die Anzeige um seines eigenen Vortheils willen unterlassen hat, nur mit
Gefängniß bio zu der angegebenen Höhe zu bestrafen; vorbehältlich der für Personen,
welche überhaupt von Amtswegen zur Anzeige von Verbrechen verpflichtet sind, und für
einzelne Fälle noch besonders bestehenden Vorschriften.
Art. 39.
Wer von dem Vorhaben eines Anderen, einen Hochverrath, Staatsverrath im Kriege,
Aufruhr, Mord, eine Körperverlezung unter den Art. 131 unter 1 angegebenen Verhält-
nissen, eine Nothzucht, einen Raub, Diebstahl mit Waffen, eine Brandstiftung oder andere
gemeingefährliche Handlungen (Art. 166 f.) zu begehen, oder falsches Metall= oder Pa-
piergeld oder Staatskreditpapiere zu verfertigen, durch eigene Wahrnehmungen oder auf
sonst glaubhafte Weise Kenntniß erlangt, und die Ausführung eines solchen Verbrecheus,
soweit es ohne Gefahr für ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (Art. 37) geschehen