Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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lolgenden Arlikeln erwähnten Rücksichten, je nach Beschaffenheit der einzelnen, durch das 
Gesetz angedrohten Strafen zu nehmen sind. 
Jumessung der Strafen nach der Schäblichkeit und Gefährlichkeit des 
Verbrechens. 
Art. 42. 
Die Strafbarleit eines Verbrechens steigt und fällt: 
1) nach der Größe der bei dem Berbrechen beabsichtigten oder zugefügten Beschädigung, 
2) nach dem Umfang der Beschädigung oder Gefahr, je nachdem diese sich nur auf 
Einzelne, Mehrere, eine unbestimmte Menge, eine ganze Gemeinde oder den 
Staat erstreckt. 
Bei Verbrechen, wobei verschiedene Strafsätze vorkommen, welche sich vach der Größe 
des Werthes der Sache, die Gegenstand des Verbrechens gewesen ist, richten, ist die 
Strafzumessung innerhalb des einzelnen Strafsahes nach den Uberhaupt für die Zumessung 
gellenden Rücksichten vorzunehmen. 
Art. 43. 
Vedarf es zur Beurtheilung der Strafbarkeit eines Verbrechens der Ermiltelung des 
Werthes der Sache, so ist der gemeine Werth derselben zur Zeit der Verübung des Ver- 
brechens zu berücksichtigen, und dieser Werth, wenn die Sache in unverändertem #llan 
vorhanden, Gerichtswegen, nöhhigen Falls durch Sachverständige auszumitteln. Ist die 
Sache aber nicht mehr, oder nicht in unverändertem Zustand vorhanden, so kann der 
Richter nach Erschöpfung alrr übrigen Erforschungsmittel den Eigenthümer der Sache, 
oder denjenigen, dem sie zur Verwahrung oder Geauffichngung anvertraut war, den 
Werth angeben oder schäten, und mittelst Eides oder an Eidesstatt versichern lassen, daß 
die Angabe oder Schätzung seiner Ueberzeugung gemäß sei. 
Wo es sich um Ermittelung eines zugesügten Vermögensnachtheils handelt, der 
nicht in der Entziehung einer Sache besteht, soll gleichfallo Ermittelung durch Sachver- 
ständige und aushülfsweise durch Eid des echädigten oder dessen Verstcheeng an Eides- 
statt eintreten. 
Ist in den vorgedachten Hällen eine Ermittelung auf die eine oder andere Art nicht 
herzustellen, so tritt das freie, die vorliegenden Umstände berücksichtigende Ermessen des 
Richters ein, mit der Beschränkung, daß derselbe keine Strafe erkennen kann, welche über 
die Hälfte derjenigen Strase hinaus geht, die bei Annahme des höchsten Werthö. oder 
Schadensbetrags möglicher Weise hätte erkannt werden können.
	        
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