Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Zumessung der Strasen nach den Verhältnissen des Verbrechert. 
Art. 44. 
Die Strafbarkeit eines Verbrecheus erhöht sich oder vermindert sich nach der Bös- 
artigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens 
des Verbrechers, insbesondere: 
1) nach der Einsicht desselben in den Umfang der Gefährlichkeit und die Größe der 
Strafwürdigkeit seiner Handlung,“ 
2) nach der größeren oder geringeren Freiheit seines Willens, so daß es ihm zur 
Strafminderung gereicht, wenn er in einer besonders aufgeregten und an sich zu 
entschuldigenden Gemüthsbewegung gehandelt hat, - 
nach der Veranlassung zu dem Verbrechen, indem die Strafbarkeit sich erhöht, je 
geringhidige die Veranlassung war und je mehr der Verbrecher aus eigenem 
ntrieb gehandelt hat, während die Strafbarkeit herabsinkt, wenn er durch Noth, 
oder durch Ueberredung, Täuschung, Verführung, Befehl oder Drohnng zu dem 
Verbrechen veranlaßt wurde, 
4) nach den Beweggründen, so daß die Strafbarkeit steigt, je zahlreicher und 
wichtiger die Beweggründe für die Unterlassung des Verbrechens waren, je man- 
nichfacher und größer die Pflichten waren, welche der Verbrecher verlet hat, und 
je mehr derselbe im Stande war, diese Beweggründe und Pflichten zu erkennen, 
) nach den Mitteln, welche zum Behuf der Ausführung des Verbrechens in An- 
wendung gebracht wurden. In dieser Hinsicht soll die Verabredung mit Anderen 
zur Begehung des Verbrechens, die größere Zahl der Theilnehmer, und sonst die 
größere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der Mittel straferhöhend wirken, 
nach der Art der Ausführung des Verbrechens selbst, so daß die Strafbarkeit 
steigt, je mehrere und größere Hindernisse oder Gefahren die Ausführung erschwer- 
ten und je mehr Geflissenheit, List, Dreistigkeit oder Grausamkeit bei der Aus- 
führung angewendet wurden. Bei versuchten Verbrechen erhöht sich die Straf- 
barkeit hauplsächlich noch mit der größeren Annäherung an die Vollendung der 
That, und je mehr die Ausführung durch äußere, von dem Thäter unabhängige 
Umstäude verhinderl wurde. 
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Art. 45. 
Bei fahrlässigen Verbrechen ist nächst den Art. 42 angegebenen Rücksichten die Strafe 
um so höher zuzumessen, je mehr der Thäter die Gefährlichkeit seiner Handlung einfah, 
oder je mehr er im Stande war, die Entstehung des rechtswidrigen Erfolgs und dessen 
Größe vorherzusehen. 
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