Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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VI Eine Vorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschuß. 
betrages ausgehändigt werden. Findel die Einziehung des Vorschußbetrages 
in einer andern Währung statt, als derjenigen, in welcher der Vorschuß ent- 
nommen ist, so ist die Reduction des Vorschußbetrages Seilens der Pofsl- 
Anstalt thunlichst genau, jedoch mit der Maßgabe zu bewirken, daß bei der 
Einziehung Bruchpfennige oder Bruchkreuzer auf volle Pfennige oder Kreuzer 
abgerundet werden. Eine Vorschußsendung muß spätestens 14 Tage, nach 
dem Eingange, der Post-Anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn 
sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschuß- 
sendungen mit dem Vermerke „Doste restunte“ 
1. Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschußsfendung erfolgt an 
den legitimirten Absender unter Einforderung der im Falle der Reservirung 
des Postvorschusses ertheilten Bescheinigung. Ist es eine Sendung mit decla- 
rirtem Werthe, so kommen insbesondere noch die Vorschriften des § 37 in 
VIII Erst durch die Einlösung einer Vorschußsendung erwächst der Auf- 
gabe-Post-Anstalt die Verbindlichkeit zur Auszahlung des Vorschußbetrages. 
Von der erfolgten Einlösung muß der Post.Anstalt am Aufgabeorte mit näch- 
ster Post Nachricht gegeben werden, und diese zahlt hierauf den Vorschußbetrag 
an denjenigen aus, welcher die Bescheinigung über Reservirung des Vorschusses 
zurückgiebt. Die Past. Anstalt ist berechtigt, aber nicht verpflichtel, die Legiti- 
mation „besjenigen zu prüfen, welcher den Schein präsenlirt. 
Wird eine Vorschußsendung, auf welche der Betrag des Vorschusses 
an den Absender gezahlt worden ist, Seitens des Wbressaten nicht eingelöst, 
so muß der Absender den erhobenen Betrag zurückzah 
Die Postvorschuß-Gebühr ist auch dann 8 entichten, wenn der 
Adressat die Vorschußsendung nicht einlösen sollte. 
Eine Vorauobezahlung des Portos und der Gebühr ist nicht noth- 
wendig; doch kann die Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
F. 20. 
Durch Er. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten beson- 
sbrosl ders zugeslellt werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, 
welcher unzweideutig das Verlangen auodrückt, daß die Bestellung an den 
Adressaten sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten erfolgen solle. 
Hierher sind frisbielewei folgende Vermerke zu rechnen: 
Expressen zu bestellen“. 
N5 r ress“ 
„ber ekxpress zu bestelenn 
„per express zu beförd 
adurch besondern Boten l ustelen, 
osofort zu bestellen“.
	        
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