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Bei mehreren Theilnehmern an dem Verbrechen wirkl der vollsländige Ersatz nur zu
Gunsten derjenigen, welche zu demselben beigetragen haben.
Der Ersatz gilt auch für geleistet, wenn der Beschädigte das wirklich vollständig Dar-
gebotene izuncce.
Bestrafung bei dem Zusammentreffen von Verbrechen.
Art. 50.
Hat jemand durch eine und dieselbe Handlung, oder durch mehrere auf denselben
zweck gerichtete Handlungen, mehrere Verbrechen begangen, so ist nur auf die Strafe des
schwersten Verbrechens zu erkennen, das Zusammentreffen der anderen Verbrechen bei der
Zumessung dieser Strafe in Rücksicht zu ziehen, auch nach Befinden eine Schärfung (Art. 12)
in unnn zu bringen.
Treffen bei einem Verbrechen mehrere Umstände zusammen, weshalb dasselbe mit
0heren- En#asagen bedroht ist, so ist auf die dem am meisten erschwerenden Umstand ent-
sprechende Strase zu erkennen, und das Hinzutreten der übrigen erschwerenden Umstände
als Grund einer höheren Strafzumessung innerhalb des gesetlichen Strafmaßes zu be-
rücksichtigen.
Art. 51.
Wurde von dem Verbrecher dasselbe Verbrechen mehrfach in Beziehung auf ein dauern-
des Verhältniß begangen, oder erscheinen die mehrfachen Uebertretungen desselben Straf-
gesehes als fartschreuende Ausführung des nämlichen Entschlusses, oder als Bestandtheile
einer und derselben That, so sind die mehrfachen Uebertretungen nur als ein einziges Ver-
brechen zu bellrafen, die Fortsevungen desselben und ihre Zahl jedoch als Grund böherer
Strafbarkeit zu betrachten.
Art. 52.
Wenn ein Verbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Vortsehung eines
und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig gemacht hat,
so sind die sämmtlichen durch die verschiedenen Verbrechen verwitkten Strafen gegen ihn
zu erkennen, vorbehältlich der sich aus dem Zusammentreffen der Strafen etwa ergebenden
Einschränkung (Art. 54 f.).
Art. 53.
Hat sich jedoch jemand mehrerer der im Art. 47 unter Nr. 3 aufgeführten Ver-
brechen gegen das Eigenthum schuldig gemacht, und sind diese Verbrechen nach gleichen,
mit Rücksicht auf den Betrag des Verbrechens abgestuften, Strafsäen zu beurtheilen, se
ist der Betrag der wehrrnen Verbrechen zusammenzurechnen und der Verbrecher nach dem