Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

310 
Bei mehreren Theilnehmern an dem Verbrechen wirkl der vollsländige Ersatz nur zu 
Gunsten derjenigen, welche zu demselben beigetragen haben. 
Der Ersatz gilt auch für geleistet, wenn der Beschädigte das wirklich vollständig Dar- 
gebotene izuncce. 
Bestrafung bei dem Zusammentreffen von Verbrechen. 
Art. 50. 
Hat jemand durch eine und dieselbe Handlung, oder durch mehrere auf denselben 
zweck gerichtete Handlungen, mehrere Verbrechen begangen, so ist nur auf die Strafe des 
schwersten Verbrechens zu erkennen, das Zusammentreffen der anderen Verbrechen bei der 
Zumessung dieser Strafe in Rücksicht zu ziehen, auch nach Befinden eine Schärfung (Art. 12) 
in unnn zu bringen. 
Treffen bei einem Verbrechen mehrere Umstände zusammen, weshalb dasselbe mit 
0heren- En#asagen bedroht ist, so ist auf die dem am meisten erschwerenden Umstand ent- 
sprechende Strase zu erkennen, und das Hinzutreten der übrigen erschwerenden Umstände 
als Grund einer höheren Strafzumessung innerhalb des gesetlichen Strafmaßes zu be- 
rücksichtigen. 
Art. 51. 
Wurde von dem Verbrecher dasselbe Verbrechen mehrfach in Beziehung auf ein dauern- 
des Verhältniß begangen, oder erscheinen die mehrfachen Uebertretungen desselben Straf- 
gesehes als fartschreuende Ausführung des nämlichen Entschlusses, oder als Bestandtheile 
einer und derselben That, so sind die mehrfachen Uebertretungen nur als ein einziges Ver- 
brechen zu bellrafen, die Fortsevungen desselben und ihre Zahl jedoch als Grund böherer 
Strafbarkeit zu betrachten. 
Art. 52. 
Wenn ein Verbrecher durch mehrere Handlungen, welche nicht als Vortsehung eines 
und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig gemacht hat, 
so sind die sämmtlichen durch die verschiedenen Verbrechen verwitkten Strafen gegen ihn 
zu erkennen, vorbehältlich der sich aus dem Zusammentreffen der Strafen etwa ergebenden 
Einschränkung (Art. 54 f.). 
Art. 53. 
Hat sich jedoch jemand mehrerer der im Art. 47 unter Nr. 3 aufgeführten Ver- 
brechen gegen das Eigenthum schuldig gemacht, und sind diese Verbrechen nach gleichen, 
mit Rücksicht auf den Betrag des Verbrechens abgestuften, Strafsäen zu beurtheilen, se 
ist der Betrag der wehrrnen Verbrechen zusammenzurechnen und der Verbrecher nach dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.