Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten verbunden sind oder doch eine begrün- 
dele Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist straflos. 
5. In Nothfällen. 
Art. 65. 
Wer eine gesezwidrige Haudlung begeht zur Rettung seiner selbst oder seiner Ange- 
hörigen (Art. 37) aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für beib oder Leben, welche 
die Folge eine auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothslandes ist, bleibt straflos. 
Nothwe hr. 
Art. 66. 
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweifelhast drohenden oder bereits begen- 
nenen gewaltthätigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder die Ehre oder das 
Eigenthum, oder gegen widerrechtliches Eindringen in ein Besitzthum zu schübeen, Jemand 
tödtet, körperlich verletzt oder ihm sonst Schaden zufügt, ist straflos, wenn die Art der 
Vertheidigung im gehörigen Verhältuiß zu der abzuwendenden Gefahr steht und nicht 
Zeit und Gelegenheit zu anderen ihm nicht unbekannten Mitteln vorhanden war, wodurch 
die Absicht des Angreifenden auf eine für diesen unschädlichere Weise vereikelt werden 
konnte. 
Unter denselben Voraussehungen sind diejenigen straflos, welche bei Ausrichtung ihrer 
Amtsobliegenheiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Befehle, bei Ergreisung auf frischer 
Thal betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Verbrecher, bei Verfolgung mit den 
geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufender Räuber oder Diebe, und bei Vertreibung 
der in ein Besitzthum widerrechtlich Eingedrungenen, gewaltsamen Widerstand finden und 
zu Bewältigung dieses Widerstandes den Widerstehenden tödten, körperlich verlezen oder 
ihm sonst Schaden zusügen. 
Art. 67. 
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitet, ist mit geringerer Strase, 
als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen mit der Vertheidigung 
zur Folge haben würde, zu belegen. Der Richter hat unter Berücksichtigung der Größe 
der Verletzung, der eigenthümlichen Lage des Angegriffenen, der Persönlichkeit desselben und 
des Angreifenden, und der sonst obwaltenden Umstände, die Strase nach seinem Ermessen 
zu bestinmnen, ohne rücksichtlich der Strafart und Strafgröße durch einen geringsten Satz 
beschränkt zu sein. 
Hat die Anwendung eines erlaubten Vertheidigungsmitlels eine größere Verlebung 
bewirkt, als der Angegriffene brabsichtigte und den Umständen nach zur Abwehrung des 
Angriffs erforderlich war, so soll keine Strafe eintreten. 
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