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für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Dritten verbunden sind oder doch eine begrün-
dele Besorgniß solcher Gefahr erregen, ist straflos.
5. In Nothfällen.
Art. 65.
Wer eine gesezwidrige Haudlung begeht zur Rettung seiner selbst oder seiner Ange-
hörigen (Art. 37) aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr für beib oder Leben, welche
die Folge eine auf andere Weise nicht abzuwendenden Nothslandes ist, bleibt straflos.
Nothwe hr.
Art. 66.
Wer, um sich oder Andere gegen einen unzweifelhast drohenden oder bereits begen-
nenen gewaltthätigen rechtswidrigen Angriff auf die Person oder die Ehre oder das
Eigenthum, oder gegen widerrechtliches Eindringen in ein Besitzthum zu schübeen, Jemand
tödtet, körperlich verletzt oder ihm sonst Schaden zufügt, ist straflos, wenn die Art der
Vertheidigung im gehörigen Verhältuiß zu der abzuwendenden Gefahr steht und nicht
Zeit und Gelegenheit zu anderen ihm nicht unbekannten Mitteln vorhanden war, wodurch
die Absicht des Angreifenden auf eine für diesen unschädlichere Weise vereikelt werden
konnte.
Unter denselben Voraussehungen sind diejenigen straflos, welche bei Ausrichtung ihrer
Amtsobliegenheiten, bei Ausführung obrigkeitlicher Befehle, bei Ergreisung auf frischer
Thal betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Verbrecher, bei Verfolgung mit den
geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufender Räuber oder Diebe, und bei Vertreibung
der in ein Besitzthum widerrechtlich Eingedrungenen, gewaltsamen Widerstand finden und
zu Bewältigung dieses Widerstandes den Widerstehenden tödten, körperlich verlezen oder
ihm sonst Schaden zusügen.
Art. 67.
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitet, ist mit geringerer Strase,
als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammentreffen mit der Vertheidigung
zur Folge haben würde, zu belegen. Der Richter hat unter Berücksichtigung der Größe
der Verletzung, der eigenthümlichen Lage des Angegriffenen, der Persönlichkeit desselben und
des Angreifenden, und der sonst obwaltenden Umstände, die Strase nach seinem Ermessen
zu bestinmnen, ohne rücksichtlich der Strafart und Strafgröße durch einen geringsten Satz
beschränkt zu sein.
Hat die Anwendung eines erlaubten Vertheidigungsmitlels eine größere Verlebung
bewirkt, als der Angegriffene brabsichtigte und den Umständen nach zur Abwehrung des
Angriffs erforderlich war, so soll keine Strafe eintreten.
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