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Die Verjährung der Strafe hebt die mit der letzleren sonst verbundenen geseblichen
Folgen (Art. 9) nicht auf.
Art. 74.
Der Rücksall (Art. 46) verliert die Gigenschaft eines Grundes zur Straferhöhung,
wenn von dem letzten Augenblick der Vollziehung der Strase für das frühere Verbrechen
an bis zur Begehung des neuen Verbrechens die in dem vorigen Artikel geordneten
Zeiträume verflossen sind. Es soll dies aber nicht eintreten, wenn in der Zwischenzeit
Strafvollstreckungen wegen Verbrechen vorgekommen sind, welche cleichfalls einen Rückfall
begründen.
Art. 75.
Die Verjährung soll in allen Jällen mit dem Anfang des lehten Tages als voll-
endet gelten.
Art. 76.
Die Art. 71 zugelassene Arjährung fällt weg bei Verbrechen, welche ausschließlich
mit Todesstrafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind.
Ebenso hat die Art. 73 geordnete Verjährung keine Anwendung, wenn auf Todes-
strafe oder lebenslängliche Zuchlhausstrase erkannt ist.
Zweiter Theil.
Von den einzelnen Verbrechen und deren Bestrafung.
Ersles Nopilek.
Vom Hochverath,, Staalsverrath und anderen die Sicherheit des Staates gesährdenden
Handlungen.
Hochverratkh.
Art. 77.
Wer sich gegen die Person des Staatgobechalhto des Verbrechens des Mordes,
Todisclage oder der Körperverlehung in der im Art. 131 Nr. 1 bezeichneten Venẽ