Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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gefährdenden Einmischung auffordern, so sind sie mit Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren 
zu belegen. 
Wird jedoch dieses Verbrechen durch an eine fremde Regierung geschehene Mitthei- 
lung von Regierungedepeschen, Urkunden oder Staatögeheimnissen, welche sich auf die 
polilischen oder rechtlichen Verhältnisse des Staats beziehen, begangen, oder durch Ver- 
nichtung, Unterdrückung oder Verfälschung von Urkunden oder anderen Beweiemitteln für 
Rechte oder Ansprüche des Staats zu Gunsten einer fremden Regierung, oder durch bös- 
liche zum Nachtheil des Staats gereichende Führung aufgetragener Staatsgeschäfte mit 
fremden Regierungen, so soll Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren 
eintreten. 
Staatsgefährliche Handlungen. 
Art. 85. 
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staals= 
geseye oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen 
oder unwirksam zu machen, oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungs- 
widrig verboten sind, wird mit Gefängnißstrase bis zu drei Jahren oder mit Arbeitshaus- 
strafe bis zu vier Jahren belegt. 
Art. 86. 
Die wissentliche Verbreitung von Schrisften, welche zur Hemmung der Vollstreckung 
der Staatsgesetze oder der Ausübung der Verwallungsbefugnisse der Staatsregierung auf- 
reigen, ingleichen aufreizende Aeußerungen zu diesem Zweck, sollen mit Gefängnißstrafe bis 
zu einem Jahr bestraft werden. 
Art. 87. 
Wer wissentlich falsche, für den Slaat nachtheilige oder für die öffentliche Sicherheit 
beunruhigende Nachrichten verbreitet, ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. 
Art. 88. 
Die Verleitung einer Militairperson zur Desertion wird mit Gefänguißstrafe von 
sechs Wochen bis zu einem Jahr, die Begünstigung einer Desertion mit Gefängniß bis 
zu sechs Monaten geahndet. 
Die Verleilung einer Militairperson zum Ungehorsam gegen die Befehle ihrer Vor- 
geseten ist mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu bestrafen. Die öffenkliche, mündliche 
oder schriftliche Aufforderung hierzu ist, wenn dieselbe ohne Ersolg blieb, mit Gesängniß 
bis zu acht Monaten zu belegen.
	        
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