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Art. 95.
Ehrenverletzende Handlungen gegen solche Personen, ingleichen ehrenverletzende Aeußer=
ungen über dieselben sind mit Gefängniß bis zu einem Jahr zu belegen.
Verbrechen gegen andere regierende Fürsten, deren Familie und
ertreter.
Art. 96.
Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben, oder
ihrer mit repräsentalivem Character bekleideten Bevollmächtigten, ingleichen thälliche Be-
leidigungen derselben Personen, sind mit Arbeitshaus zu bestrafen, sofern nicht nach Art.
131 eine höhere Strafe eintritt.
Art. 97.
Bedrohungen solcher Personen von der Art. 90 gedachten Art sind mit Gefängniß
von einem Monat bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitöhaus bis zu vier Jahren zu
bestrafen.
Art. 98.
Ehrenverletzende Haudlungen oder Aeußerungen gegen diese Personen, sofern sie in
deren Gegenwart oder öffentlich begangen werden, sollen mit Gefängniß bis zu einem
Jahr, außerdem aber nach den gewöhnlichen Vorschristen über Ehrenverletzungen be-
straft werden.
Vorschriften über das Verfahren.
Art. 99.
Die in den Art. 89—95 gedachten Verbrechen soll die Untersuchungsbehörde (Staats-
anwaltschaft) nicht eher verfolgen, als bis sie von dem Justizministerium, nach vorgängigem
Vortrag an das Staalsoberhaupt, dazu angewiesen worden ist, unbeschadet der erforder-
lichen Lanes zu Festhaltung des Verbrechers nothwenhigen und sonst durch längeren
Verzug gefährdeten Maßregeln.
Bei den Art. 96—98 gedachten Verbrechen gilt die Vorschrift in Art. 4.