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Jahr zu belegen. Wurde dabei Gewalt oder Bedrohung gegen Personen ausgeübt, so
ist Gefängniß bis zu einem Jahr oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Haben Personen, welche zur Beaussichtigung oder Bewachung der Gefangenen an-
gestellt sind, einen Gefangenen freigelassen oder zu dessen Befreiung mitgewirkt, so sind
sie mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verabredung zum Ungehorsam.
Art. 108.
Wenn sich mehrere Personen verabreden, gesetzlichen oder rechtmäßigen obrigkeitlichen
Anordnungen den Gehorsam zu verweigern, so sind die Anstifter mit Gefängniß von
sechs Wochen bis zu sechs Monaten, die übrigen Theilnehmer mit Gefänguiß bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
Die öffentliche, mündliche oder schriftliche Aufforderung zu einem solchen gemein-
schaftlichen Ungehorsam wird, wenn sie ohne Erfolg geblieben ist, mit Gefängnißstrafe
von vier Wochen bis zu vier Monaten geahndet.
Auflehnung Gewerbtreibender gehen obrigkeitliche Anordnungen.
Art. 109.
Gewerbtreibende welche die Einstellung ihrer Gewerbsarbeiten verabreden, um die
Obrigkeit zu einer amtlichen Verfügung oder zur Aufhebung einer solchen zu nöthigen,
sowie Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, auch Tagarbeiter bei öffentlichen Unternehmungen,
wesche sich vereinigen, um ihre Gewerbsarbeiten einzustellen und sich den Anordnungen
der Obrigkeit nicht sügen, sind mit Gesänguißstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen.
Anflauf.
Art. 110.
Wenn eine zusammengelaufene Menge der Obrigkeit, oder ihren Dienern, oder der
bewaffneten Macht, bei Ausübung ihres Amtes oder Dienstes Ungehorsam oder Gering-
schätung bezeigt, so sind die Anstister und Anführer mit Gefängniß von vier Wochen bis
zu einem Jahre, die übrigen Theilnehmer mit Gefängniß bis zu zwei Monaten zu
estrafen.
Gegen diejenigen, welche sich als bloße Zuschauer beigesellen und auf die von den
Vehörden oder ihren Dienern erfolgte Aufforderung sich nicht entfernen, tritt Gefängniß-
strase bis zu vier Wochen ein.