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lich eindringt, oder wider ausdrũckliches Verbot darin verweilt, soll auf Antrag des Be-
theiligte mit Gefängniß bis zu sechs Wochen oder verhältnißmäßiger Geldbuße, und wenn
das Eindringen mit Waffen geschah, oder Gewalt an Personen oder Sachen verübt wurde,
mit Gefängniß von sechs Wochen bis Arbeikshaus von einem Jahre bestraft werden.
Viertes Nopitel.
Von den Verbrechen wider das Leben.
Thatbestand des Verbrechens der Tödtung.
Art. 118.
Bei dem Verbrechen der Tödtung ist die Tödtlichkeit einer Verletzung dem Thäter zu-
zurechnen, gleichviel ob die Verlehung in anderen gällen durch Hülfe der Kunft geheilt
worden ist, ob ihr tödtlicher Erfolg durch zeitige Hülfe hätte verhindert werden können,
ob sie unmittelbar oder durch andere, jedoch aus ihr entstandene und durch sie in Wirk-
samkeit gesetzte Zwischenursachen den Tod bewirkt hat, und ob sie allgemein tödtlich ist
oder nur wegen der eigenthümlichen Leibesbeschaffenheit des Getédteten, oder wegen der
zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt wurde, den Tod herbeigeführt hat.
Mord.
Art. 119.
Wer die Täödtung eines Menschen in Folge eines mit Vorbedacht oder mit Ueber-
legung gefaßten Entschlusses ausgeführt hat, ist als Mörder mit der Todesstrafe zu belegen;
vorbehältlich der besonderen Bestimmungen in Art. 120 und 126.
Art. 120.
Ist der Thäter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getödteten zu
der Tödtung bestimmt worden, so ist auf Arbeilshaus bis zu vier Jahren, und wenn die
Tödtung auf solches Verlangen einer todtkranken oder tödtlich verwundeten Person ge-
schehen ist, auf Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Jahren zu erkennen.
Art. 121.
Wer einen Anderen zum Selbstmord verleitet, soll mit Arbeitshaus nicht unter einem
Jahr, und wer dem Anderen bei dem Selbstmord Hülfe leistet, mit Gefängniß von vier
Wochen bis zu drei Jahren bestraft werden.