Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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3) wenn sie an Gebäuden geschieht, in welchen sich zur Zeil der nrbchm des 
Verbrechens eine große Anzahl von Menschen versammelt befindet 
4) wenn der Brand in Städien oder Dörfern ausgeführt *“# und dabei 
wenigstens Ein bewohntes Gebäude niedergebrannt oder ausgebranmt ist; 
5) wenn das Feuer gleichzeilig an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines 
Dorfes angelegt wurde, und wenigstens an einem Ort zum Ausbruch gekom- 
men ist; 
6) wenn der Verbrecher, um die Löschung des Feuers zu verhindern, die Lösch- 
mittel entfernt oder unbrauchbar gemacht hat; 
7) wenn der Verbrecher wegen mehrerer nach dem gegenwärtigen oder dem fol- 
genden Artikel zu beurtheilender Brandstiftungen zu bestrafen, oder wenn er 
wegen solcher Brandstiftungen rückfällig ist. 
Art. 162. 
Tritt keiner der im vorigen Artikel aufgezählten erschwerenden Umstände ein, oder 
ist in dem Fall des vorigen Arlikels unter 4 nur Ein Gebäude niedergebraunt, bei welchem 
seiner Lage nach keine Gefahr der Weiterverbreilung des Feuers zu befürchten war, so ist 
der Brandstifter mit fünf= bis zwanzigjähriger Zuchthausstrase zu belegen. 
Art. 163. 
Wird eine Brandstistung an einem Gebäude verübt, welches dem Thäter eigenthüm- 
lich gehört, ahne daß eine Gefahr für Personen oder freude Gebäude vorhanden ist, so 
soll derselbe, wenn er sonst irgend eine Beeinträchtigung der Rechte Auderer beabsichtigte, 
mit Arbeitshaus nicht unter einem Jahr oder Zuchthaus bis zu sechs Jahren, und wenn 
auch eine solche Absicht ermangelte, die Brandstistung aber, um Andere zu schrecken, 
geschah, mit Gesängniß bestraft, in anderen Fällen jedoch mit Strafe verschont werden. 
Art. 164. 
Wer unbewohnte Gebäude oder andere Bauwerke, Waldungen, Fruchtfelder, Holz- 
vorräthe, aufgespeichertes Gelreide (Getreidefeimen), oder ähnliche Gegenstände in Brand 
steckt, ist nach Verhältniß des verursachten Schadens und der dabei vorhandenen Gefahr 
weiterer Verbreitung des Feuers, mit Arbeitshaus bis zu drei Jahren, oder mit Zucht- 
haus bis zu zehn Jahren zu bestrafen. 
Wenn jemand aber cigene solche Gegenstände in Brand steckt, ohne daß Gefahr der 
weitern Verbreitung des Feuers zum Nachtheil dritter Personen vorhanden ist, so soll er 
nur dann, und zwar mit Arbeilohand bis zu drei Jahren bestrast werden, falls er eine 
Beeinträchtigung der Rechte Anderer dabei beahsichtigte.
	        
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