Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Eides oder unter Beziehung auf einen bereits geleisteten Eid, wenn dies auch ein allge- 
meiner Diensteid ist, bekräftigt, soll mit sechs Monaten Arbeitshaus bis Zuchthaus von 
sechs Jahren bestraft werden. 
Art. 173. 
Wurde in einem Strafverfahren von dem Beschädigten, einem Zeugen oder einem 
Sachverständigen meineidig geschworen, um einen Unschuldigen in Strafe zu bringen, oder 
einen Schuldigen in eine höhere Strafe, als er wirklich verdient hat, so treten folgende 
Strafen ein: 
1) bei fälschlicher Anschuldigung eines mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten 
Verbrechens secho bis zehn Jahre Zuchthaus; ’ 
2) bei fälschlicher Anschuldigung eines mit zeitlichem Zuchthaus bedrohten Verbrechens 
vier bis sechs Jahre Zuchthaus; 
3) Ss Anschuldigung geringerer Verbrechen Arbeitshaus bis zu vier 
ahren. 
Art. 174. 
Wurde in den Fdällen des vorigen Arlilels in Folge des Meineides eine unverdienle 
Strafe erkannt, und ganz oder theilweise vollzogen, so ist auf erhöhte Strafe zu erkennen, 
welche in dem Fall des vorigen Artifels unter Nr. 1 bis zu zwanzigjährigem oder lebens- 
länglichem, in dem Fall unter Nr. 2 bis zu zwanzigjährigem Zuchthaus und in dem Fall 
unter 3 bis zu Arbeitshaus oder Zuchthaus von sechs Jahren steigen kann. 
Art. 175. 
Wer, nachdem er sich eines Meineides schuldig gemacht hat, aus eigenem Ankrieb 
und ehe noch ein Rechtsnachtheil für einen Auderen daraus entstanden ist, seine unwahren 
Angaben widerruft, soll nur mit Arbeilshausstrafe bis zu sechs Monaten belegt werden. 
Art. 176. 
Betheuerungen, welche von einzelnen Religionsgesellschaften an der Stelle des Eides 
gebraucht werden, sind rücksichtlich der Mitglieder solcher Gesellschaften bei dem Verbrechen 
des Meineides einem Eid gleichzuachten. 
Auch eine Versicherung an Eidebstakt gilt einem Gid gleich. 
Leichtsinniger Eid. 
Art. 177. 
Wer aus Mangel an pflichtmäßiger Besonnenheit, Ueberlegung oder Nachforschung
	        
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