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Antrag zieht von selbst auch die Unkersuchung gegen den Mitschuldigen und dessen Bestra-
fung nach sich.
Das Recht zur Stellung des Antrags fällt weg, wenn der unschuldige Ehegatte in
den Chebruch eingewilligt oder zu demselben verleitet hat, ingleichen wenn er, nachdem er
von demselben Kenntniß erlangt hat, denselben autzdrücklich oder stillschweigend verziehen
hat. Die freiwillige Vollziehung des Deischafe Vilt, unter der Voraussetzung der erlang-
ten Kenniniß, alo stillschweigende Verzeihung. Eine nach bereits gestelltem Antrag ge-
schehene Verzeihung hat die Einslel a ber bereits begonnenen Unlersuchung zur Folge,
so lange nicht ein Skraferkennkniß bereits gesprochen ist.
Bösliche Verlassung eines Ehegatten.
Art. 207.
Wer seinen Ehegatten wider dessen Willen und in der Absicht eigenmächtig verläßt,
um die Ehe mit demselben nicht fortzuseben, und entweder seinen Aufenthaltsort verheim-
licht oder sich in das Ausland begiebt, ist auf Antrag des verlassenen Ehegatten mit Ge-
fängniß bis zu zwei Monaten zu bestrafen.
Art. 208.
Verläßt ein Ehemann seine Frau unter den im vorigen Artikel gedachten Voraus-
setzungen und wird sie dadurch in einen mittellosen oder hülfslosen Zustand versebt, so
kaun die Strafe bis zu sechs Monaten Gefängniß gesteigert werden.
Doppelehe.
Art. 209.
Ein Ehegatte, welcher in einer, nach den bürgerlichen Gesetzen vollzogenen, und noch
nicht für getrennt oder nichtig erklärten Ehe lebt und sich anderweit verehelicht, wird mit
ein= bis zweijähriger Zuchthauestrafe, und der sich mil ihm verehelichende Theil, wenn er
nicht ebenfalls bereits in einer Ehe steht, mit drei= bis sechsmonatlichem Gefängniß belegt.
Bei einer Scheidung von Tisch und Beit gilt die Ehe für getrennt, wenn das bür-
gerliche Recht die anderweite Verehelichung der geschiedenen Ehegatten verstattet.
Art. 210.
Leben beide Theile, welche sich der Doppelehe schuldig machen, in ehelichen Verbin-
dungen, so haben beide zwei. bis dreijährige Zuchthausstrafe verwirkt.