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Art. 211.
Ein Ehemann, welcher eine Frauensperson unter dem Vorgeben, daß er unverhei-
rathet sei, zu einer ehelichen Verbindung mit sich verleilet, verwirkt drei. bis vierjährige
Zuchthausstrafe.
Art. 212.
Die in den Art. 209 und 211 geordneten Strafen sollen für den schuldigen Ehe-
gatten auf sechsmonatliche bis zweijähriges Gefängniß und für die mitschuldige Person
auf ein bis weimonatliches Gefängniß, ingleichen die in dem Arl. 210 bestimmte Strafe
auf Zuchthaus bis zu zwei Jahren herabgesetzt sein, wenn:
1) die erste Ehe als nichtig anzusehen ist, oder
2) bei dieser Ehe eine Scheidung von Tisch und Bett bestand, welche nicht schon
einer Trennung der Ehe gleichzuachten war, oder
3) der andere Ehegatte bei der ersten Ehe abwesend und es wahrscheinlich war,
daß er nicht mehr am veben sei, oder
4) bei der zweiten Ehe keine eheliche Beiwohnung erfolgt ist.
Zwölstes Noapilel.
Vom Diebstahl und der Veruntreuung.
Diebstahl überhaupt.
Art. 213.
Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwil-
ligung des Eigenkhümers, und, wenn die Sache im Besitz eines Dritten ist, zugleich ohne
Einwilligung dieses Dritten, aus dem Besih des Eigenthümers oder des dritten Inhabers
mit der Absicht an sich nimmt, sich dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder einem Ande-
ren einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen.
Art. 214.
Wird der Diebstahl an einer Sache begangen, worau dem Dieb ein Miteigenthum
oder ein Miterbrecht zusieht, so wird nur derjenige Theil der Sache als Gegenstand des
Diebstahls belrachtet, welcher nach Abzug des dem Dieb zustehenden Theiles übrig bleibt.
Art. 215.
Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache an sich genommen hat; auch
wenn er dieselbe noch nicht in Scherheit gebracht hat.
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