Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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einen Vortheil zu verschaffen, oder einem Anderen einen Vermögensnachtheil oder einen 
anderen Nachtheil zuzusügen, soll Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten oder Arbeitshaus- 
strase bis zu zwei Jahren verwirkt haben. 
Art. 253. 
Wurde dabei beabsichtigt, einem Anderen einen Vermögensnachtheil zuzusügen, und 
ist dieser eingetreten, so ist bei einem Betrag dieses Nachtheils von funfzig Thalern oder 
darunter auf Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren, bei einem Betrag über 
sunfzig Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bio zu sechs Jahren zu erkennen. 
Art. 254. 
Der Richter ist ermächtigt, die Strase für die SJälschung in derselben Zeitdauer in 
eine höhere Strafart überzutragen, oder in derselben Strafart um die Hälfte zu erhöhen, 
wenn die Sälschung von einem offentlichen Beamten bei einer in sein Amt einschlagenden 
Urkunde, Aufzeichnung, Rechnung oder sonstigen Niederschrist begangen wurde, insbesondere 
wenn Willenserklärungen, Verhaudlungen oder Aussagen durch Auslassung, Zusatz oder 
Veränderung verfälscht, erdichtete oder unkergeschobene Personen, oder Abwesende als an- 
wesend aufgeführt, Unterschriften nachgemacht, unwahre Thatsachen wissentlich als wahre 
aufgeführt oder beurkundet, oder Akten, Urkunden oder andere Schriften, welche dem Be- 
amten seines Amtes wegen anvertraut sind, verfälscht, böolicher Weise vernichtet, oder auf 
die Seite geschafft werden. 
Art. 255. 
Wer in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Vortheil zu verschaffen oder einem 
Anderen irgend einen Nachtheil zuzufügen, unbefugter Weise Privaturkunden unter dem 
Namen eines Dritten anfertigt, oder ächte Privaturkunden verfälscht, vernichtet, unbrauch- 
bar macht oder verheimlicht, oder eine falsche oder verfälschte Privaturkunde wissentlich ge- 
braucht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Arbeitshaus bis zu einem Jahr 
zu belegen. 
Wurde ein Vermögensnachtheil eines Anderen beabsichtigt und wirklich zugesügt, so 
ist bei einem Belrag des verursachten Nachtheils von funfzig Thalern und darunter auf 
Gefängniß oder Arbeikshaus bis zu drei Jahren, und bei einem Betrag über funßzig 
Thaler auf Arbeitshaus oder Zuchthaus bis zu vier Jahren zu erkennen. 
Fälschungen von Privaturkunden unter den Art. 229 und 230 angegebenen Ver- 
hältnissen sind nur auf Antrag des Beschädigten zu bestrafen. 
Art. 256. 
Wer Reisepässe, Wanderbücher, Dienst-, Geburls= oder andere Zeugnisse nur zu dem
	        
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