Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

26 
V Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Post-Anstalt des Abgangoorts schriftlich 
44 benan zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen 
t. e gedachte Poft-Anstalt fertigt das Reclamations · Schreiben aus, welchem 
die betreffenden Post-AnstaltenZolgcznlctitcalmb 
VI Soll die Zurückforderung auf telegraphischm Wege geschehen, so darf 
eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, 
wenn nicht die Post-Anstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der 
Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; 
daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein. 
|1 Ist die Sendung noch nicht abgegangen, jo wird von der Post- 
Anstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco 
zurückgegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender 
überlassen, sich wegen Erstattung deo betreffenden Betrages an die Ober-Post- 
Direction des Bezirks beziehungoweise an die mit deren Functionen beauftragte 
Postbehörde zu wenden. 
VIII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto 
u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retour. Sendung zu entrichten, und zwar bei 
Packeten und bei Sendungen mit declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit 
Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurück- 
gesandt wird. 
S. 28. 
Ausbön! Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kaun, so fern im 
und, einzelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aus- 
den Adressaten händigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditions-Orte 
#% sspe staufinden, wenn dadurch keine Störung des Expedilions-Dienstes herbei- 
geführt wird. 
II Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer 
Postkarte bereils berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesebten 
Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. 
5. 29. 
bersteln Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich 
*+ rne . wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Post- 
mu der Sen. siegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten 
s- wieder hergestellt. 
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Ver- 
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die 
Herausnahme des Gegenstandes der Sendung moglich geworden, jo wird vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.