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V Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe
zurückfordert, den Gegenstand bei der Post-Anstalt des Abgangoorts schriftlich
44 benan zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reclamirte zu erkennen
t. e gedachte Poft-Anstalt fertigt das Reclamations · Schreiben aus, welchem
die betreffenden Post-AnstaltenZolgcznlctitcalmb
VI Soll die Zurückforderung auf telegraphischm Wege geschehen, so darf
eine desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden,
wenn nicht die Post-Anstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der
Absender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe;
daß dies geschehen, muß in der Depesche bemerkt sein.
|1 Ist die Sendung noch nicht abgegangen, jo wird von der Post-
Anstalt das baar erlegte Franco, nicht aber das durch Marken entrichtete Franco
zurückgegeben. Ist die Sendung durch Marken frankirt, so bleibt dem Absender
überlassen, sich wegen Erstattung deo betreffenden Betrages an die Ober-Post-
Direction des Bezirks beziehungoweise an die mit deren Functionen beauftragte
Postbehörde zu wenden.
VIII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto
u. s. w. wie für eine gewöhnliche Retour. Sendung zu entrichten, und zwar bei
Packeten und bei Sendungen mit declarirtem Werthe, so wie bei Briefen mit
Postvorschüssen bis zu und von dem Orte, von wo der Gegenstand zurück-
gesandt wird.
S. 28.
Ausbön! Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kaun, so fern im
und, einzelnen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aus-
den Adressaten händigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditions-Orte
#% sspe staufinden, wenn dadurch keine Störung des Expedilions-Dienstes herbei-
geführt wird.
II Ist die Sendung bei der Aufgabe frankirt, oder das Porto in einer
Postkarte bereils berechnet, so hat es hierbei zu bewenden; im entgegengesebten
Falle wird das Porto nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung
berechnet.
5. 29.
bersteln Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich
*+ rne . wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Post-
mu der Sen. siegels und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten
s- wieder hergestellt.
II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweitigen Ver-
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die
Herausnahme des Gegenstandes der Sendung moglich geworden, jo wird vor