Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 271. 
Die Strafe des einfachen Diebslahls (Art. 216), oder statt Gefängniß verhältniß- 
mäßige Geldbuße ist zu erkennen, wenn ein nicht zur Ausübung der Jagd berechtigter 
Grundstücksbesitzer das bei erlaubter Abwehrung oder Bertreibung des Wildes erlegle oder 
eingefangene Wild dem zur Jagd Berechtigten nicht binnen vierundzwanzig Stunden zur 
Abholung anzeigt. 
Art. 272. 
Wer bei einer nach der Art des Wildes getheilten Ausübung der Jagdberechtigung 
sich innerhalb eines Jagdbezirks, worin er auf Eine Art des Wildes zu jagen befugt ist, 
ein Wild anderer Art anmaßt, worauf ein Anderer berechtigt ist, wird auf Antrag des 
Berechtigten mit der Strafe des einfachen Diebstahls oder, soweit hiernach Gefängnißstrafe 
anzuwenden wäre, mit verhältnißmäßiger Geldstrafe belegt. 
Art. 273. 
Wer in einem Jagdbezirk worin die Ausübung der Jagd ihm nicht zusteht, Wild 
erlegt oder fängt, oder in einem Bezirk, worin er nur eine gevos Gattung von Wild zu 
jagen befen ist, Wild anderer Art erlegt oder fängt, ohne dasselbe an sich zu nehmen, 
wird auf Antrag dessen, der zur Jagd des Wildes berechtigt l mit Oelsiuhe bis zu 
kunfzig Thalern bestraft. 
Art. 274. 
Wer in einem Bezirk, worin er nicht zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, eine 
Rinte oder Büchse bei sich führt, wird mit Gefängniß bis zu vierzehn Tagen oder ent- 
sprechender Geldbuße, auch mit dem Verlust des Gewehrs bestraft, ausgenommen 
1) wenn er von dem zur Jagdausübung Berechtigten oder deisen Jagdaufsehern 
zur Führung des Gewehrs Erlaubniß hatte, oder zu dem verpflichteten Forst- 
oder Jagdpersonal gehört; 
2) wenn er dadurch, das, er das Schloß des Gewehrs abgeschraubt hatte, oder 
dadurch, daß er nur den Weg durch einen fremden Jagdbezirk nahm, um in 
einen anderen zu gelangen, worin er jagdberechtigt ist, oder auf irgend eine 
andere Weise glaubhaft machen kann, daß er nicht auf unbefugte Ausübung 
der Jagd ausging; 
3) wenn er ein Reisender ist, und das Gewehr auf der gewöhnlichen Straße 
führte; 
4) wenn er eine Militärperson oder eine andere im öffentlichen Dienst stehende 
bewaffnete Person ist, und bei dienstlicher Verrichtung das zu seiner Ausrüftung 
gehörige Gewehr bei sich führt.
	        
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