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Widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache.
Art. 280.
Die widerrechtliche Benutzung einer fremden Sache wider den Wilien des Eigen-
thümer oder des Vesitzers, ist auf Antrag des Betheiligten mit Gefängniß bis zu vier
Wochen oder verhältnihmäßiger Geldflrafe zu ahnden.
Beschädig ung fremden Eigenthums.
Art. 281.
Wer aus Nache, Bosheit oder Muthwillen fremdes Eigenthum beschädigt oder zer-
stört, ist, wenn der verursachte Nachtheil den Betrag von zwei Thalern nicht übersteigt,
mit Gefängnis, bis zu sechö Wochen zu bestrafen. Uebersteigt der Betrag des Nachtheils
die Summe von zwei Thalern, so tritt Gesängniß bis zu einem Jahr oder Arbeitshaus
bis zu drei Jahren, und bei einem Betrag über funfzig Thaler, Gefänguiß bis zu zwei
dehn oder Arbeitshaus bis zu sechs Jahren ein.
ern die Gefängnißsträfe die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigt, ist der
niches Weg auf verhältnißmäßige Geldbuße zu erkennen.
Bei einem Schadensbetrag von zwei Thalern oder darunter, soll eine Bestrafung
nur auf Antrag des Beschädigten eintreten. Diese Bestimmung soll jedoch in den Fällen
der Art. 283 und 284 nicht zur Anwendung kommen.
Art. 282.
Bei den nach dem vorigen Artikel eintretenden Strafen soll es als Gesiwerungegrun
innerhalb der feslgesetzten Strafgrenzen gelten, wenn die Beschädigung an den Art. 2
gedachten Ergenstaden geschah.
Art. 283.
Eben dies gilt, wenn gottesdienstliche Gebände, zum öffentlichen Gebrauch dienende
Vauwerke, Wasser= und Uferbaue, öffentliche Denkmäler, öffentliche Sammlungen für Wis-
senschast und Kunst, Friedhöse, Gräber, Grabstälten oder Feuerlöschgeräthschaften beschädigt
worden sind; ingleichen wenn fremdes Vieh beschädigt oder getödtet worden ist, und wenn
Grundeigenthum durch eine verursachte Ueberschwemmung beschädigt wurde.
Auch soll der Nichter in den Fällen dieses Artikels ermächtigt sein, eine sonst zu er-
kennende Arbeitshausstrafe in Zuchthausstrafe von gleicher Dauer zu übertragen, wenn das
Verbrechen aus Rache oder Bosheit verübt wurde.