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Art. 313.
Bei allen in Art. 308—311 gedachten Verbrechen kreten die bestimmten Strafen
auch dann ein, wenn nicht den fraglichen Personen selbsl, sondern unter ihrer Zustimmung
ihren Angchörigen (Art. '37) versprochen, gegeben oder geleistet wurde.
Art. 314.
Staatsdiener und öffentliche Beamte verwirken in den Fall, daß ihnen oder ihren
Angehörigen Geschenke unaufgefordert zugekommen sind, die in dem Art. 3086 und 309
geordneten Strafen nicht, wenn sie die Geschenke biunen acht Tagen von Zeit der erlangten
Kenntniß an zurückgeben, oder binnen gleicher Frist der ihnen vorgesebten Behörde oder
der Obrigkeit des Schenkenden von dem Vorfall Anzeige machen.
Art. 315.
Was in den Zgällen der Art. 308—311 als Geschenk gegeben worden ist, soll der
Armenkasse am Wohnort des Empfängers des Geschenkes zufallen. Ist dasselbe nicht mehr
in Nalur vorhanden, so hat der Eupfänger, oder, wenn dieser das Geschenk dem Geber
zurückgegeben hatte, dieser letztere den Werth besselben zu ersetzen.
Mißbrauch der Amtsgewalt.
Art. 316.
Staatsdiener und öffentliche Beamte, welche ihre amtlichen Verhältnisse aus Haß,
Rachsucht, Parteilichkeit oder sonst vorsäblich zur Bedrückung oder Mihhandlung Anderer,
oder zu widerrechtlicher Begünstigung einer Person zum Nachtheil eines Anderen oder des
Gemeinwesens mihlrguchen, sind, sofern ihre Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen
übergeht, mit einer Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängnihstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.
Haben sie sich die Handlung zu Schulden kommen lassen, um einen rechtswidrigen
Vortheil für sich zu erlangen, so soll auf Gefängniß bis zu zwei Jahren erkannt und
eine Geldstrafe nicht angewendet werden.
Die in dem gegenwärtigen Artikel verordneten Strafen sollen unter den angegebenen
Voraussetzungen insbesondere eintreten:
1) wenn ein Beamter, um einen rechtswidrigen Vortheil für sich oder Andere zu
erpressen, mit der ihm anvertrauten Amtogewalt droht, oder, solche zur Er-
hebung unerlaubter Abgaben, Gebühren oder Vergütungen für amtliche Be-
mühungen mißbraucht, und nicht nach Art. 155 und 157 eine höhere Strafe
eintritt;