Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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S. 3. 
Sofern Defrandationen von Staats= oder Gemeindeabgaben, ingleichen Polizeiver- 
gehen und Forst= und Feldfrevel eine Geldstrafe nach sich ziehen, soll den zuständigen Ad- 
ministrativ.-, Polizei- und Gemeindebeamten nachgelassen sein, nach Befinden unker vor- 
gängiger Vernehmung des Schuldigen, dem letztern die verfallene Strase abzujordern. 
Entrichtet derselbe die Strafe nicht, so ist ein Strafverfahren nur nach Maßgabe der 
Strafprozesordnung zulässig. 
Bei Kontraventionen gegen die Gesetze über Zölle und indirekte Steuern bewendet 
es hinsichtlich der Untersuchungen und Strasverfügungen im Verwaltungswege, auch soviel 
die bei diesen Handlungen zu beobachtenden Formen anlangt, bei den bisherigen Bestim- 
mungen der Zoll= und Steuergesebe mit der Abäuderung, daß auch in den Fällen, wo es 
sich um bloße Ordnungéstrafen bttt, Verufung auf verschuiche Verfahren wie bei oen 
Defraudations-Strafen Statt finden soll. 
8. 4. 
Die Strasprozeßordnung tritt auch rücksichtlich der vor dem 1. October dieses Jahres 
begangenen Verbrechen und Polizeivergehen dann in Wirksamkeit, wenn das Strafverfahren 
wegen eines W Verbrechens oder Polizeivergehens erst nach dem 30. September dieses 
Jahres beginnt. 
8. 66. 
Die vor dem 1. October dieses Jahres begonnenen Untersuchungen sind nach dem 
ältern Etramrenepren zu Ende zu bringen. 
Ueber die Kompetenz der Behörden in dergleichen Untersuchungen gelten die nach- 
stehenden Bestimmungen. 
l. 
Die Untersuchung wegen Uebertretungen (Strafprozeßordnung Art. 2 unter III.) 
sind von den Einzelrichtern zu Ende zu führen und zu entscheiden. 
Die Appellation gegen die Entscheidung des Einzelrichters geht an das betreffende 
Kreisgericht. 
Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts ist eine weitere Appellation nicht zulässig. 
II. 
Die Untersuchungen wegen Verbrechen im engeren Sinne und wegen Vergehen 
(Strafprozeßordnung Art. 2. unter I. und II.) sind von den Kreisgerichten durch eines 
ihrer Mitglieder zu Ende zu führen. Das Straferkenniniß ist von dem betreffenden Kreis- 
gericht zu fällen.
	        
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