Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Die Appellation geht bei einer Verurtheilung zu einer höhern Strafe als zu sechs 
Monaten Arbeitshaus an das Oberappellationsgericht, welches dann auch rücksichtlich der 
geringern, in derselben Auntersuchung ausgesprochenen Strafen, gegen welche Verufung 
eingewendet worden, zu erkennen hat. 
In allen andern Fällen geht die Appellation an das Appellationsgericht. 
Gegen die Entscheidungen des Oberappellationsgerichts bezügl. des Appellationsge- 
richts ist eine weitere Berufung nicht zulässig. 
8. 6. 
Die Wiederaufnahme einer nach dem ältern Recht durch ein freisprechendes Erkennt- 
niß erledigten oder durch gerichtlichen Beschluß zurückgelegten Untersuchung kann von dem 
1. October dieses Jahres an nur nach den Vorschriften der Strasprozeßordnung Statt 
finden. 
S. 7. 
Für den Fall, daß in der Zeit vom 1. October bis 31. Dezember dieses Jahres 
die Abhaltung eines Schwurgerichts nothwendig werden sollte, bleiben weitere Bestimmungen 
über die Wahl der Geschwornen für die gedachte Zeit vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigefügtem Landes- 
herrlichen Insiegel. 
Greiz, den 12. September 1868. 
(L. 8.) Heinrich IXII. 
Dr. Herrmann.
	        
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