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eb kann auf dem Grunde solcher Ermiltelungen die sofortige Erhebung der Anklage er-
folgen, ohne daß es einer vorgängigen Vorlegung der aufgenommenen Verhandlungen
au den Untersuchungorichter bedarf.
Ist der Angeschuldigte in den Anklagestand versetzt, so wird zur Hauptverhandlung
vor dem erkennenden Richter geschritten, welche mit einem verurtheilenden oder freisprechen-
den Erkenntnisse schließt.
Bei Uebertretungen wird die Voruntersuchung und Hauptverhandlung vereinigt.
Art. 4. Die Voruntersuchung wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines
Privat-Anklägers, die Hauptverhandlung nur auf förmliche Anklage durch einen Staats-
anwalt oder einen Privat-Ankläger eingeleitet.
Regelmäßig werden alle Verbrechen durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen
verfolgt. Ausgenommen sind dicjenigen Verbrechen, welche nach Vorschrift der Strafge-
sebe nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft werden sollen. Vei diesen
Verbrechen tritt die Staatsamwaltschaft nur, wenn der Betheiligle einen Antrag gestellt
hat, in Wirksamkeit, oder der Betheiligte selbst verfolgt das Verbrechen als Privat-
Ankläger.
Unter dem Betheiligten sind in dem gegemwärtigen Gesehe immer sowohl die un-
miltelbar, als die miltelbar Betheiligten und die Dienst= oder Aufsichts-Behörden, welche
zu einem Antrage berechtigt sind, zu verstehen.
Art. 5. Das Strafverfahren ist mündlich und mit Niederschriften verbunden. Die
Voruntersuchung ist nicht öffentlich; die Haupkverhandlung ist regelmäßig öffentlich. Bei
Verbrechen im engeren Sinne geschieht die Hauptverhandlung vor Geschwornen.
Art. 6. Alle in dem Strafverfahren thätige Behörden haben mit gleicher Sorg-
kalt die zur Ueberführung und die zur Vertheidigung des Angeschuldigten dienenden Um-
stände zu berücksichtigen.
Art. 7. Privatrechtliche Ansprüche aus Verbrechen sind auf Antrag des Beschä-
digten im Strafverfahren- mit zu erledigen, wenn nicht die Nothwendigkeit weiterer Aus-
führung eine Verweisung derselben vor die Civil-Gerichte angemessen erscheinen läßt.
Art. 8. Fristen, welche in dem gegenwärtigen Gesetze geordnet sind und von
einem bestimmten Tage an vorwärts oder rückwärts bestimmt sind, werden so bercchnet,
daß jener Tag nicht mitgezählt wird; auch sind die für den Angeschuldigten oder An-
geklagten, für dessen Verlheidiger, für Betheiligte bei der Untersuchung und für den
Staatsanwalt gesehten Fristen ausschließend und können nicht verlängert werden; vor-
bchtüch jedoch der weiter unten folgenden abweichenden Bestimmungen in einzelnen
ällen.
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