Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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II Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu bestellen- 
den Gegenstände (§ 20.) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit 
eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, so fern nicht vom Absender oder 
Adressaten ein Anderes auodrücklich bestimmt ist. 
Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „poste restante“ 
werden bei der Post= Anstalt des Bestimmungsorto einstweilen aufbewahrt und 
dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und 
auf Erfordern legitimirt. 
5. 32. 
Die Bestellung Seitens der Norddeutschen Post-Anstalten erfolgt an 
9 den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, 
welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Gegen- 
* bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in 
dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll- 
mächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht 
muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von 
dem Gemeinde= oder Bezirks= Vorsteher oder von einem andern Beamten, welcher 
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, 
beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post-Anstalt, welche die 
Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
I!1 Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur 
nahcen Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adrefse genannt, 
z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser zweite AMdèressat auch ohne ausdrück- 
hor- Ernächigung al# Bevollmächtigter des Mressaten zur Empfangnahme von 
gewöhnlichen Briefen, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gast- 
g als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die 
estellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, 
wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist. Wegen der ezchunagen „zu 
Händen des“ und „abzugeben an" siehe am Schlusse des Abs. VI. 
III Wird der Mrressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
dem Uressttäger r oder Voten der Zutritt zu ihn nicht gestattet, so erfolgt die 
Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Drucksachen und Waarenproben 
an einen Haus- oder Comtoir-Beamten, ein erwachsenes FJamilienglied oder 
sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten beziehungsweise 
des Bevollmächtigten desselben, oder an den Portier des Hauses. Wird 
Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung heschehen kann, so erfolgt 
dieselbe an den Hauswirkh oder an den Miether einer Wohnung im Hause. 
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