Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

198 
Zweites Kapitel. 
Von den Gerichtsbehörden in Strasfsachen. 
I. Einzelrichter. 
Art. 9. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen gehört. vor Ein- 
zelrichter. 
II. Kreisgerichte. 
(rt. 10. Kreisgerichte entscheiden bei Uebertretungen in höherer Instanz über * 
Einzelrichtern. Sie führen bei Vergehen und bei Verbrechen im engeren Sinne die 
untersuchung. Bei Vergehen wird die Hauptverhandlung vor ihnen vorgenommen und 
sie entscheiden über dieselben in erster Instanz. 
Art. 11. Ein Kreisgericht besteht aus dem Kreisrichter, als Vorsitzendem, und 
aus Gerichtsräthen oder Assessoren. Die Einzelrichter in dem Sprengel des Kreisgerichtes 
haben zugleich die Stellung als Mitglieder des Kreisgerichtes und können als solche ver- 
wendet werden. 
Als Gerichts-Assessoren können zur Vervollständigung des Gerichtes in einzelnen Fällen 
Ergänzungsrichter gebraucht werden, welche aus den zum Richteramte befähigten Personen 
und den angestellten Sachwaltern zu nehmen sind. Die Justiz= Ministerien haben nach 
gutachtlichem Vorschlage der Appellations-Gerichte zu diesem Behufe geeignete Personen 
auszuwählen, welche als Ergänzungsrichter mittelst des Richtereides zu verpflichten sind. 
Der Kreisrichter zieht sodann erforderlichen Falles bei einzelnen Verhandlungen einen 
oder mehre Ergänzungsrichter, welche sich in dem Sprengel des Kreisgerichtes außhalten, 
zu. Er hat sich dabei zunächst an die Ergänzungsrichter am Orte, wo das Gericht seinen 
Sitz hat, zu halten. 
Das Amt eines Ergänzungsrichters kann von einem Sachwalter nicht ohne triftige 
Abhaltungsgründe ausgeschlagen werden. 
Art. 12. Ein Mitglied des AKreisgerichtes wird als Untersuchungsrichter bestellt 
und führt in dieser Eigenschaft die vor das Kreisgericht gehörigen Voruntersuchungen 
(Arlikel 10), unter Theilnahme des Kreisgerichtes in der weiter unten geordneten Maße. 
Nach Befinden können bei einem Kreisgerichte mehre Mitglieder zu Untersuchungs- 
richtern bestellt werden. Auch können andere Mitglieder für einzelne Voruntersuchungen 
als Untersuchungsrichter verwendet werden; insbesondere können den zu dem Kreisgerichte 
gehörigen Einzelrichtern Voruntersuchungen, welche in ihre besonderon Gerichtobezirke fallen, 
übertragen werden. 
Als Untersuchungsrichter können auch andere zum Richteramte befähigte Personen be- 
stellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.