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Zweites Kapitel.
Von den Gerichtsbehörden in Strasfsachen.
I. Einzelrichter.
Art. 9. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen gehört. vor Ein-
zelrichter.
II. Kreisgerichte.
(rt. 10. Kreisgerichte entscheiden bei Uebertretungen in höherer Instanz über *
Einzelrichtern. Sie führen bei Vergehen und bei Verbrechen im engeren Sinne die
untersuchung. Bei Vergehen wird die Hauptverhandlung vor ihnen vorgenommen und
sie entscheiden über dieselben in erster Instanz.
Art. 11. Ein Kreisgericht besteht aus dem Kreisrichter, als Vorsitzendem, und
aus Gerichtsräthen oder Assessoren. Die Einzelrichter in dem Sprengel des Kreisgerichtes
haben zugleich die Stellung als Mitglieder des Kreisgerichtes und können als solche ver-
wendet werden.
Als Gerichts-Assessoren können zur Vervollständigung des Gerichtes in einzelnen Fällen
Ergänzungsrichter gebraucht werden, welche aus den zum Richteramte befähigten Personen
und den angestellten Sachwaltern zu nehmen sind. Die Justiz= Ministerien haben nach
gutachtlichem Vorschlage der Appellations-Gerichte zu diesem Behufe geeignete Personen
auszuwählen, welche als Ergänzungsrichter mittelst des Richtereides zu verpflichten sind.
Der Kreisrichter zieht sodann erforderlichen Falles bei einzelnen Verhandlungen einen
oder mehre Ergänzungsrichter, welche sich in dem Sprengel des Kreisgerichtes außhalten,
zu. Er hat sich dabei zunächst an die Ergänzungsrichter am Orte, wo das Gericht seinen
Sitz hat, zu halten.
Das Amt eines Ergänzungsrichters kann von einem Sachwalter nicht ohne triftige
Abhaltungsgründe ausgeschlagen werden.
Art. 12. Ein Mitglied des AKreisgerichtes wird als Untersuchungsrichter bestellt
und führt in dieser Eigenschaft die vor das Kreisgericht gehörigen Voruntersuchungen
(Arlikel 10), unter Theilnahme des Kreisgerichtes in der weiter unten geordneten Maße.
Nach Befinden können bei einem Kreisgerichte mehre Mitglieder zu Untersuchungs-
richtern bestellt werden. Auch können andere Mitglieder für einzelne Voruntersuchungen
als Untersuchungsrichter verwendet werden; insbesondere können den zu dem Kreisgerichte
gehörigen Einzelrichtern Voruntersuchungen, welche in ihre besonderon Gerichtobezirke fallen,
übertragen werden.
Als Untersuchungsrichter können auch andere zum Richteramte befähigte Personen be-
stellt werden.