Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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IV Die Bestellung der Begleitbriese zu Packeten ohne Werths-Deelaration 
(5 30 Abs. I.) beziehungeweise der Packete selbst, erfolgt, wenn der Adressat 
oder deissen legitimirter Bevollmächtigter nicht ngetrosfen wird, an einen eie 
oder Comtoir-Beamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen An- 
gehörigen des Adressaten beziebungsweise des Bevollmächtigten desselben. Unter- 
hält der Adressat oder VBeollmächtigte keinen eigenen Hausstand, so darf in 
seiner Abwesenheit die Aushändigung auch an den Wohnungsgeber oder ein 
erwachsenes Familienglied desselben stattfinden. 
Die Bestellung der Begleitbriefe zu Packeten ohne declarirten Werth 
beziehungsweise der Packete selbst an Militär-Personen oder an Zöglinge von 
Erziehungs-Anstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militär- 
Behörden und den Vorstehern der Erziehungs-Anstalten getroffenen besonderen 
Abkommen an die von den Militär= Behörden resp. den Anstalts-Vorstehern 
brausiragten Personen 
Die Beenbigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die aesenche von 
1) recommandirten sch (5 16.), 
2) Post-Anweisungen (§ 17 
3) Depeschen-Anweisungen 13 
4) Formularen zu hinhetr i8ecndidn (5 30 Abfs. 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände steto an den Ennn oder dessen 
legitimirten Bevollmächtigten selbst belteut werden. Lautet die Adresse: „An 
A. zu Händen des B.“ oder: „An A. abzugeben an B.“, so muß die Ve- 
flellung jedeemal au den zuleht genannten Adressaten (B.) stattfinden. 
Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntnis gescheben, und hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter zu 
diesem Behuse das ihm von dem Briesträger oder Boten vorzulegende Formular 
zu unterschreiben. 
VIII In Betreff der Behäudigung von Expreß- Sendungen, einschließlich 
der Expresz-Briefe, gelten dieselben Bestimmungen, welche bengiih der im 
gewoͤhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
IX Die in dem gegenwärtigen § 32 angegebenen Bestimmungen sind 
als Norm anzusehen. Bei denjenigen Post-Anstalten, bei welchen hiervon ab- 
weichende Vorschriften bestehen, können dieselben vorerst noch beibehalten werden. 
S. 33. 
Berech oa Wenn Jemand die in § 30 Abs. I bezeichneten Gegenstände nicht auf 
dessedressaten die im 5 32 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post-Auftalt 
Wo#bol 
* Beiosew selbst. abholen oder abholen lassen will, so kommen die Bestimmungen im § 55 
u. L. v. des Gesehes über dat Postwesen des Norddeutschen Bunde# vom 2. November 
1867 zur Anwendung. Dieselben lauten:
	        
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