Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art. 34. Namemose Anzeigen, ebenso Anzeigen, die von einem völlig Unbekann= 
ten herrühren, berechtigen zunächst nur zu solchen den Grund oder Ungrund der Agnzeige 
möglicher Weise aufklärenden Untersuchungohandlungen, welche für die Ehre oder andere 
Rechte der beschuldigten Person ohne Nachtheil sind. 
Auf gleiche Weise soll es in dem Falle gehalten werden, wenn der Anzeigende Ver- 
schweigung seines Namens verlangt. 
IV. Versahren bei vorhandenen Spuren und Gegenständen eines Verbrechcus. 
Art. 85. Sind Spuren eines begangenen Verbrechens die Veranlassung eines 
Strafverfahrens, so ist die Voruntersuchung zunächst durch Augenschein und in sonst 
geeigneter Weise auf Verfolgung der Spuren zu richten, um zu ermitteln, ob ein Ver- 
brechen wirklich begangen worden. 
Art. 86. Gegenstände, an welchen oder mit welchen ein Verbrechen begangen 
sein soll, oder welche der Angeschuldigte am Orte der That zurückgelassen hat, überhaupt 
Gegenstände, welche von dem Angeschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind, oder 
in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen, sind, soweit es möglich, in ge- 
richtliche Verwahrung zu nehmen. 
Die zur gerichtlichen Verwahrung genommenen Gegenstände sind in der Weise zu 
bezeichnen, dah Verwechselungen nicht Statt finden können. 
Bei Gegenständen, welche nicht in gerichtliche Verwahrung genommen werden können, 
ist, soweit es erforderlich, Sorge zu tragen, daß sie in unverändertem Zustande erhal- 
ten werden. 
V. Privatrechtliche Vorfragen. 
Art. 87. Hängt die Behandlung oder Entscheidung einer Strassache von privat- 
rechtlichen Vorfragen oder Zwischenpunkten ab, so muß die Voruntersuchung auch hierauf 
erstreckt werden. Ist ein Rechtsstreit darüber anhäugig, so ist die Untersuchung deshalb 
nicht auszusetzen. 
VI. Anschluß eines Privat-Betheiligten an die Untersuchung. 
Art. 38. Will sich jemand wegen privatrechtlicher Ausprüche einer Untersuchung 
anschließen, so kann dieses nur so lange geschehen, als die Voruntersuchung noch nicht 
geschlossen ist. 
Er hat seine Ausprüche genügend anzuführen und zu bescheinigen, und der Ange- 
schuldigte ist dagegen zu hören, ohne daß jedoch dadurch der Forkgang des Strafver- 
fahrens aufgehalten werden darf. 
Die Einsicht der Untersuchungs-Akten ist dem Betheiligten oder dessen Anwalt in 
der Regel, und wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen, nicht zu verweigern.
	        
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