419
54. In der Niederschrift des Protokolles darf nichts Erhebliches aubgelosch.
noslh er verändert werden; was durchstrichen wird, muß noch lesbar sein
Erhebliche Aenderungen, Berichtigungen, welche ein Vernommener seiner Aussage
beisügt, ingleichen verschiedene Ansichten des Richters, Protokoll- Führers und der Ur-
kundspersonen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fassung des Protokolles, sind
in das Pretekoll ausdrücklich aufzunehmen, oder am Nande des Protokolles oder in einem
Nachlrage zu bemerken, vorzulesen, zu genehmigen und zu unterschreiben, wie im Artikel
93 geordnet ist.
VIII. Einstellung der Untersuchung.
Arl. 95. Bei Verbrechen, seei von m— ohne Antrag eines Betheilig-
len, zu untersuchen und zu bestrafen sind, ist die Voruntersuchung von dem Untersuch-
ungorichter einzustellen, wenn der Staaksauwalt Ner anträgt und das Kreisgericht da-
mit einverstanden ist. am entgegengesetzten Falle hat der Staalsanwalt das Recht des
Rekurses im Artikel 100
Halte sich Jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche dem Strafverfahren angeschlos-
sen, so ist ihm die elwaige Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter
bekannt zu machen. Er hat dacgen einen Rekurs, kann aber nunmehr seine Ausprüche
noch vor den Givil-Gerichten ver
Art. 96. Der bereits vernommene Angeschuldigte kann ungeachtet der Einstellung
der Voruntersuchung seine elwaigen Entschuldigungsbeweise anzeigen und deren Erhebung
durch den Untersuchungsrichter verlangen. Wenn jedoch das Kreisgericht ihm eine schrift-
liche Erklärung zustellt, daß alle Verdachtsgründe gegen ihn beseitigt seien, so kann er
diese Erhebung nur auf seine Kosten fordern.
Art. 97. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht
werden, ist die Voruntersuchung stets einzustellen, wenn der Betheiligte dieses verlangt
oder auch seinen Antrag ganz zurückuimmt, gleichriel ob der Staatsanwalt an der Sielle
des Vetheiligten oder dieser letztere selbst bei der Untersuchung bisher thätig gewesen ist.
Ueber die err unter Vormundschaft *l vãterlicher Gewalt slehender Betheilig-
ter gelten auch hier die Vorschriften im Artikel 4
Hat der Staatsanwalt für den Fahenihen die Betreibung der Untersuchung über-
nommen, so kann er nicht ohne Zustimmung des Betheiligten die Untersuchung ausgeben;
ausgenommen, wenn das Kreisgericht mit der Einstellung der Untersuchung einverstanden
ist, welchen Falles jedoch dem Behheiligten die T weitere Verfolgung der Sache als
Privat-Ankläger (Art. 49) unbenommen sein soll
Haben Mehrere an einem Verbrechen Theil genommen oder dasselbe begünstigt, und
ist rücksichtlich eines derselben die Einstellung der Untersuchung beantragt, oder der An-
trag auf Untersuchung ganz zurückgenommen, so soll dieses auch zu Gunsten der anderen
Theilnehmer und Begünstiger wirken. 6