Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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54. In der Niederschrift des Protokolles darf nichts Erhebliches aubgelosch. 
noslh er verändert werden; was durchstrichen wird, muß noch lesbar sein 
Erhebliche Aenderungen, Berichtigungen, welche ein Vernommener seiner Aussage 
beisügt, ingleichen verschiedene Ansichten des Richters, Protokoll- Führers und der Ur- 
kundspersonen über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Fassung des Protokolles, sind 
in das Pretekoll ausdrücklich aufzunehmen, oder am Nande des Protokolles oder in einem 
Nachlrage zu bemerken, vorzulesen, zu genehmigen und zu unterschreiben, wie im Artikel 
93 geordnet ist. 
VIII. Einstellung der Untersuchung. 
Arl. 95. Bei Verbrechen, seei von m— ohne Antrag eines Betheilig- 
len, zu untersuchen und zu bestrafen sind, ist die Voruntersuchung von dem Untersuch- 
ungorichter einzustellen, wenn der Staaksauwalt Ner anträgt und das Kreisgericht da- 
mit einverstanden ist. am entgegengesetzten Falle hat der Staalsanwalt das Recht des 
Rekurses im Artikel 100 
Halte sich Jemand wegen privatrechtlicher Ansprüche dem Strafverfahren angeschlos- 
sen, so ist ihm die elwaige Einstellung der Untersuchung durch den Untersuchungsrichter 
bekannt zu machen. Er hat dacgen einen Rekurs, kann aber nunmehr seine Ausprüche 
noch vor den Givil-Gerichten ver 
Art. 96. Der bereits vernommene Angeschuldigte kann ungeachtet der Einstellung 
der Voruntersuchung seine elwaigen Entschuldigungsbeweise anzeigen und deren Erhebung 
durch den Untersuchungsrichter verlangen. Wenn jedoch das Kreisgericht ihm eine schrift- 
liche Erklärung zustellt, daß alle Verdachtsgründe gegen ihn beseitigt seien, so kann er 
diese Erhebung nur auf seine Kosten fordern. 
Art. 97. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht 
werden, ist die Voruntersuchung stets einzustellen, wenn der Betheiligte dieses verlangt 
oder auch seinen Antrag ganz zurückuimmt, gleichriel ob der Staatsanwalt an der Sielle 
des Vetheiligten oder dieser letztere selbst bei der Untersuchung bisher thätig gewesen ist. 
Ueber die err unter Vormundschaft *l vãterlicher Gewalt slehender Betheilig- 
ter gelten auch hier die Vorschriften im Artikel 4 
Hat der Staatsanwalt für den Fahenihen die Betreibung der Untersuchung über- 
nommen, so kann er nicht ohne Zustimmung des Betheiligten die Untersuchung ausgeben; 
ausgenommen, wenn das Kreisgericht mit der Einstellung der Untersuchung einverstanden 
ist, welchen Falles jedoch dem Behheiligten die T weitere Verfolgung der Sache als 
Privat-Ankläger (Art. 49) unbenommen sein soll 
Haben Mehrere an einem Verbrechen Theil genommen oder dasselbe begünstigt, und 
ist rücksichtlich eines derselben die Einstellung der Untersuchung beantragt, oder der An- 
trag auf Untersuchung ganz zurückgenommen, so soll dieses auch zu Gunsten der anderen 
Theilnehmer und Begünstiger wirken. 6
	        
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