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Im Uebrigen sleht dem Angeschuldiglen auch in dem Zalle des gegenwärligen Ar—
likels die in dem vorigen Artikel gedachte Besugniß zu.
IX. Strasgewalt des Untersuchungsrichters.
Art. 98. Gegen diejenigen, welche sich bei irgend einer Verhandlung der Vor-
untersuchung ein ungebührliches Betragen zu Schulden kommen lassen, kann der Unier-
suchungsrichter eine Strafe bis zu 8 Tagen Gefängniß und gegen den Schuldigen, wenn
er in Haft ist, Schärsung derselben durch Dunkel-Arrest, hartes Lager, oder Entziehung.
warmer Kost bis auf acht Tage, unter Beobachtung der im Art. 12 des Strafgesethbuches
geordneten Beschränkungen, verfügen.
X. Rechtsmitiel in der VBornntersuchung.
Art. 99. Der Staatsauwalt, der Angeschuldigte, der Verletzte, Zeugen, Sachver-
ständige, Personen, welche Sicherheit geleistet haben, überhaupl jeder Betheiligte, haben
in der Vornntersuchung, wenn sie sich durch irgend eine Verfügung, Entscheidung oder
auch Verzögerung des Untersuchungörichters verletzt halten, das Recht, eine anderweite
Verfügung oder Entscheidung des Kreisgerichtes zu verlangen.
Sie haben dann mündlich oder schriftlich, so lange der in Frage stehende Gegen-
stand noch offen und unerledigt ist, einen kürzlichen Antrag auf Abgabe der Sache an
das Kreisgericht zu stellen, worauf der Untersuchungsrichler auf . Weise, wie Art.
77 vorgesehen, eine Verathung und Beschlußfassung des Kreisgerichtes zu veranlassen hak.
Art. 100. Verfügungen und Entscheidungen des Rreisgerichtes in der Vorunter=
suchung können von dem Staatsamvalte, dem Angeschuldigten oder einem sonst dabei
Betheiligten mittelst Rekurses an die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes ange-
sehien einn
kurs ist, binnen drei Tagen vom Tage der Eröffnung der kreisgerichtlichen
ntsce# an, bei dem Untersuchungerichter schriftlich oder mündlich einzulegen und
hat, sofern nicht Gefahr auf dem eue haftet, aufschiebende Wirkung, vorbehältlich
der besonderen Bestimmung im Art.
Der Untersuchungsrichter hat | Befinden den Staatsanwalt, den Angeschuldig-
ten, oder die soufl Betheiligten, über den Rekurs zu hören und darauf die Aklen an
das Kreisgericht zur Beförderung an die Anklagekammer des Appellations-Gerichles ab-
zugeben, wolche letztere, nach vorgängiger Benachrichtigung des Ober-Staatsanwaltes,
wobei die Analogie des Art. 78 einkrikt, entscheidet, ohne daß ein weiteres Nechlamittei
zulässig ist.
Art. 101. Gegen Entscheidungen des Kreisgerichtes, welche die in den Art. 96
und 110 gedachten Strafen betreffen, findelt kein Rekurs an die Anklagekammer des Appel-
lations-Gerichte Sialt.