Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Siebentes Kapitel. 
Von der Vorladung, Je und Verhaftung des Angeschuldigten 
a der Voruntersuchung. 
Art. 102. Als Angeschuldigter kann nur derjenige behandelt werden, gegen den 
benimmen. Veweismittel oder Verdachtsgründe vorliegen, daß er ein bestimmtes Verbrechen 
begangen habe, vorausgesetzt, daß ein Antrag des Staatsamwaltes auf Untersuchung, 
und bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und bestraft 
werden, ein Antrag deo Vetheiligten hinzutritt. 
I. Vorladung des Angeschuldigten. 
Art. 103. Die erste Vorladung des Angeschuldigten geschieht entweder mündlich, 
in Solge eineo vom Untersuchungerichter hierzu ertheillen schriftlichen Besfehles, welcher 
dem Vorzuladenden zur Einsicht vorzuzeigen ist, oder schriftlich durch eine vom Unter- 
suchungorichter unterzeichnetc, an den Vorzuladenden unmittelbar gerichtete Ladung, welche 
dem lehteren einzuhändigen is 
Sowohl der ensk, meeit. als die schriftliche Ladung, müssen das Gericht, zu 
welchem der vorladende Untersuchungsrichter gehört, bezeichnen und den Namen des Vor- 
geladenen, den Gegenstand der Untersuchung wenigstens im Allgemeinen, Tag und 
Stunde, auch den Ort des Erscheinens und die Bedeutung enthalten, daß der Vorgela- 
dene bei jeder Vorladung in der vorliegenden Untersuchung im Falle des Nichterscheinens 
persönlich werde vor Gericht geführt werden können. 
Art. 104. Spätere Vorladungen des Angeschuldigten geschehen nach Ermeisen 
des Untersuchungerichtere schriftlich oder mündlich, ohne daß es der in dem vorigen- 
Arlikel vorgeschriebenen Form bedarf. 
Art. 105. Der Untersuchungsrichter bedient 1 zu Besergung der Ladungen 
der Gerichtsdiener oder der Ortsbehörden. Hält sich der Vorzuladende in einem an- 
deren inländischen Gerichtobezirke auf, so kann der Untersuchungsrichter nach seinem Er- 
messen das audere Gericht ersuchen, oder auch, unter Benachrichtigung desselben, die La- 
dung unmittelbar bewirken lassen. 
Ueber die geschehene Ladung ist Nachricht zu den Akten zu bringen. 
2 106. Ist der Angeschuldigte nicht anwesend, so erfolgt die Vorzeigung oder 
Behãndigung von Vorladungsbesehlen oder schristlichen Ladungen an seinen Ehegatten, 
oder an einen bei ihm wohnenden Angehörigen, oder an einen seiner Dienstleute, und 
dieses steht der Vorladung des angeschnldigten in Person gleich; ausgenommen wenn 
die gedachten Personen die Annahme der Vorladung ablehnen, wozu sie verflichtet sind, 
wenn sie außer Stand fin, dem Angeschuldigten setn Nachricht zu geben, oder ihm die 
vLadung zukommen zu lassen 
Auch hierüber ist Nachiicht zu den Akten zu bringen.
	        
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