427
oder mit Zeugen, oder durch Vernichtung der Spuren, de Verbrechens oder
sonst die Untersuchung vereiteln oder erschweren werde,
2) der Angeschuldigte Anstalten zur Flucht gemacht hat, rer i, ein Unbekannter,
als Ausländer, als heimathslos, wegen herumziehenden Lebenswandels, wegen
der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der Flucht verdach.
lig erscheint.
Wenn in alle der Verurtheilung des Angeschuldigten voraussichtlich Todes-
strase oder Zuchlhausstrase oder die Dauer von vier Jahren übersteigende Ar-
beitshausstrafe zu erkennen sein wird, muß Untersuchungshaft jedenfalls ein-
treten.
Art. 132. Nach Vernehmung eines vorgeführten oder vorläufig sestgenommenen
ginitltize (Arl. 107, 108, 109, 111) hat der Untersuchungsrichter sofort zu be
chliehen, o derfelbe wieder auf freien Fuß gestellt oder in die Untersuchungshaft en.
Men werden soll. In diesem Falle, sowie überhaupt, wenn die Untersuchungshaft unmit-
telbar nach der Vernehmung eines Angeschuldigten vom Untersuchungsrichler beschlossen
wird, ist der Beschluß mit dem Grunde der Haft dem Angeschuldigten mündlich zu er-
öffnen und dieses zu den Akten zu bemerken.
Beschließt der Untersuchungsrichter die Haft später, so ist, wenn nicht Gefahr auf
dem Verzuge ist, ein Verhafstsbefehl mit Gründen auszuserigen. und dem Angeschuldigten
bei seiner Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden zuzustellen.
Auch kann, wenn der Angeschuldigte abwesend oder flüchtig ist, mit einem offenen Ersuchen
nach Art. 114 verfahren werden.
Art. 133. Wird die Hast von dem Kreisgerichte (Art. 99) aufgehoben, so ist der
Angeschuldigte sofort zu entlassen; eo sei denn, daß der Staatsanwalt gegen die Ent-
scheidung des Kreisgerichtes sofort bei deren Eröffnung Rekurs an die Anklagekammer
des Appellations-Gerichte# eimvendet, oder wenigstens sofort den Rekurs vorläufig an-
zeigt und längstens binnen drei Tagen ausführt. Geschieht dieses nicht, so bewendet es
bei der Entscheidung des Kreisgerichtes.
Art. 134. Die Untersuchungöhaft ist mit möglichster Schonung der Person und
der Ehre des Angeschuldigten zu vollziehen, und es soll derselbe keine größeren Beschräu-
kungen erleiden, als der Zweck erfordert, sich seiner Person zu versichern oder für die
Untersuchung wachtheiige Verabredungen zu hindern.
In der Regel ist der Angeschuldigte zwar in einem ösentichen Geäh zu ver-
wahren, auf sein Verlangen und seine Kosten kann aber auch die Bewachung in seiner
oder einer anderen Privat-Wohnung geordet werden, wenn der uel der Haft da-
durch ebenfalls mit Sicherheit zu erreichen ist
. Art. 135. Gewohnte Bedürfnisse, Vehnenmichgeien und Beschäftigungen darf der
Geanzer- sich auf seine Kosten verschaffen, insofern sie mit dem Zweck der Haft vereinbar
sind, die Ordnung des Hauses nicht stören und keine Gefahr damit verbunden it.
66