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Auch Besuche eines Arztes, Geistlichen, der Verwandten und dritter mit dem An-
geschuldigten in Geschäftsverhältnissen stehender Personen, mit denen er sich zu berathen
wünscht, sind nicht zu verweigern, solange nicht Nachtheile für die Untersuchung zu be-
fürchten sind, welchen Falles sie untersagt oder nur in Gegenwart einer Gerichtsperson ge-
stattet werden können.
Art. 136. Der verhaftete Angeschuldigte ist nur mit Vorwissen des Untersuch-
ungsrichters befugt, Briefe abzusenden und zu empfangen und, wenn Nachtheile für die
Untersuchung zu besorgen sind, nur nachdem der Nichter sie gelesen und ihre Absendung
oder ihren Empfang unbedenklich gefunden hat. Schreiben an höhere Justiz-Behörden,
darf der Angeschuldigte ohne diese 2 Leschrentung. absenden.
Art. 137. Fesseln können dem Verhasteten angelegt werden, wenn er eines der
im Art. 131 Nr. 1 gedachten Verbrechen angeschuldigt, oder der zlucht verdächtig und
nicht anderd mit Siueet venwahrt werden kann, oder wenn dieses wegen besonderer
Gefährlichkeit seiner Person zur Sicherheit Anderer, insbesondere der Aufseher und Ge-
fangenenwärter erforderlich erscheint.
u Uebrigen richtet sich die Ordnung und Disziplin in den Untersuchungsgefäng-
nissen nach den für diese bestehenden Hausordnungen.
VII. Aushebung der Hast und Sicherheitsleistung.
Art. 138. Die Untersuchungshaft fällt wieder uur, wenn sich während des Laufes
der Voruntersuchung darlegt, daß die Gründe, wegen welcher sie verhängt wurde, nicht
mehr bestehen. Sind der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt hierüber einver-
standen, l t der Verhaftete sofort zu entlassen und ein etwa erlassenes öffentliches Er-
suchen wieder zurück zu nehmen. Sind beide verschiedener Ansicht, so entscheidet das
Kreisgericht.
Art. 139. Wird ein Angeschuldigter, der vorgeführt oder vorläufig in Verwah=
iug genommen war, ohne Untersuchungshaft entlassen, oder wird er aus der Unter-
saspehat entlassen, so kann er bedeutet werden, daß er sich der Untersuchung nicht durch
die Flucht entziehe und von seinem Ausenthaltoorte nicht ohne Genehmigung des Unter-
suchungsrichters entferne, worauf er Handgelöbniß zu leisten hat. Der Auuch dieses Ge-
löbnisses ist nach Art. 179 des Strafgesebbuches zu ahnden.
Art. 140. Die Untersuchunghaft kinen Angeschuldigten, welche auf Grund des
Art. 131 Ziffer 2 dieses Gesetze zu verhängen ist, soll auf Antrag des Angeschuldigten,
wenn der Staatsanwalt zuvor darüber gehört werden, abgewendet oder beseitigt werden,
wenn von dem Angeschuldigten oder für denselben von einem Dritten eine von dem Un-
tersuchungörichter zu bestimmende Sicherheitsleistung durch gerichtliche Hinterlegung, Pfand-
bestellung oder Bürgschaft bewirlt wird.
Leistet ein Dritter die Sicherheit, so kann er die Rechtswohlthat der Vorausklagung
nicht in Anspruch nehmen.