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Wenn die Voraussetzung des Schlußsahes des Art. 131 vorhanden ist, kann in
dem Falle des Art. 131 Ziffer 2 die Freilassung des Angeschuldigten, auch wenn Sicher-
eisn dargeboten wird, versagt werden.
141. Wenn der Angeschuldigte sich auf eine Vorladung deo Untersuchungs-
W/¾n½ßm F4# stellt, oder neue Umstände eintreten, welche die Verhaftung desselben erfor-
dern, so ist ungeachtet der Sicherheitsleistung mit der Verhaftung wieder vorzuschreiten.
Ist er hierauf verhaftet, so wird die Sicherheitssumme frei, sie ist zurückzugeben und die
Bürgen sind ihrer Verbindlichkeit enkhoben.
Auf gleiche Weise wird dieselbe frei, sobald der Angeschuldigte entweder freigesprochen
ist, oder die Vollstreckung der ihm zuerkannten Strafe begonnen bat.
Bürgen können ihre Vefreiung von der Bürgschaft noch herbeiführen, wenn sie die
Verhaftung des Angeschuldigten beantragen. Sie werden jedoch erst frei, wenn die Ver-
haftung erfolgt ist.
Art. 142. Eine noch nicht wieder frei gewordene Sicherheitofumme kann auf
Antrag des Staaksanwaltes von dem Kreisgerichte für verfallen erkannt werden, wenn
der Angeschuldigte sich durch die Flucht der Vortsetzung der Untersuchung enigoden hat
und sich nicht binnen dreißig Tagen von der Zeit an, wo er vor dem Untersuchungs-
richter erscheinen Felle, freiwillig w, oder nicht binnen eben dieser Zeit von dem Bür-
den zurückgebracht wird.
Die verfallene Sicherheit fällt an die Staatskasse, doch hat der durch das Ver-
brechen Beschädigte das Recht zu verlangen, daß seine Entschädigungsansprüche daraus
befriedigt werden.
VIII. Entschädigung bei nicht gerechtferligter Haft.
Art. 143. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Untersuchungs-
haft ist dem Angeschuldigten, soweit nicht Art. 60 des Strafgesebbuches zur Amwendung
gekommen ist, auf seinen utten eine Entschädigung. ans der Staatskasse von funfzehn
Groschen für jeden Tag und Nacht zuzusprechen. Der Staatskasse bleibt der Rückgriff
gegen den Beamten, welcher die Haft verfügt hatte, vorbehalten.
Etwaige Ansprüche auf höhere Entschädigung oder sonstige Genugthnung hat der
Angeschuldigle gegen den schuldigen Beamten und nöthigenfalls gegen den Staat besonders
zu verfolgen.
Achtes Kapitel.
Von der Haussuchung und von Urkunden und deren VBeschlagnahme
in der Voruntersuchung.
1. Haussuchung.
Art. 144. Eine Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten ist gestattet,
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