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wenn zu vermuthen ist, daß sich darin Gegenstände finden werden, welche für die Unler-
suchung von Bedeutnng sind. .
Wohnungen dritter Personen können ohne Zuslimmung Dritlen nur dann
durchsucht werden, wenn außer der Wahrscheinlichkeit, daß sich daselbst Gegenstände der
bezeichneten Art vorfinden werden, der Dritte zuvor nach solchen Gegenständen befragt
worden ist, und im Falle verneinender Antwort ihn noch der Verdacht der Verheim-
lchng trifft, oder im Falle bejahender Antwort er die Herausgabe der Gegenstände
verweigert.
Eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Orte, oder in einer bestimmten
Abtheilung desselben, ingleichen in öffentlichen Lokalitäten mit Einschluß der Gafthäufer,
ausgenommen die darin vermietheten oder zum ausschließlichen Gebrauche des Wirthes
dienenden Räumlichkeiten, ist jedoch schon erlaubt, wenn nur aus den Umständen wahr-
henin ist, daß Gegenstände der fraglichen Art sich daselbst auffinden werden.
145. Der Untersuchungsrichter soll die Haussuchung durch einen mit Grün-
den bele Besfehl anordnen, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und
zwanzig Skunden den Vetheiligten zuzustellen ist.
Er kaun die Haussuchung nach Befinden durch einen Protokoll-Führer oder auch
durch einen Gerichtsdiener ausführen lassen, welchen Falles dann zwei Urkundspersonen
zuzuziehen sind.
Auch ohne einen Befehl des Untersuchungsrichters kann die Haussuchung von Ein-
zelrichtern oder Polizei-Beamten, auf Erfordern des Staatsanwaltes (Art. 80) oder auch
mnansgesoldert bei Verfelgung eines Verdächtigen auf frischer That, oder wenn Gefahr
f dem Verzuge haftet, ingleichen bei Personen, welche nach Art. 19 des Strafgesetz-
rne unter ele Anssn gestellt sind, vorgenommen werden.
Nicht minder kann Haussuchung ohne einen richterlichen Befehl gethan werden von
verpflichteten Forst- oder Jagd-Beamten, unter Zuziehung eines Mitglicdes des Orks-
vorstandes zur Verfolgung der Spuren oder zur Erlangung der Gegenstände von Forst-
und Jagd-Verbrechen, und von den Ortsvorfländen bei Feld= und BamnFreveln.
Die Haussuchung ist stets mit möglichster Schonung und möglich geringster Belä-
stigung, auch zur Nachtzeit nur in dringenden Fällen, vorzunehmen. Der Bewohner oder
der Inhaber der zu durchsuchendcn Räume, sei dieses der Angeschuldigte oder ein Drit.
ter, oder in dessen Ermangelung ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, und in dessen
Ermangelung ein Nachbar, sind aufzufordern, der Haussuchung beizuwohnen und, wenn
sie dieses wollen, bei derselben zuzulassen.
Vei der Haussuchung vorgesundene verdächtige Gegenstände sind in Verwahrung
zu nehmen.